Stapelrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Handelsrecht, manchen [[Siedlungen Nordmarken|Städten und Märkten]] zu eigen, dass Ware, die Händler hindurchtransportieren wollen, eine festgelegte (und von Fall zu Fall unterschiedliche, häufig drei) Anzahl von Tagen im jeweiligen Markt bzw. Stadt eingelagert und dort zum Verkauf angeboten werden muß. Während dieser Zeit haben die Einheimischen das Vorkaufsrecht.
 
Ein Handelsrecht, manchen [[Siedlungen Nordmarken|Städten und Märkten]] zu eigen, dass Ware, die Händler hindurchtransportieren wollen, eine festgelegte (und von Fall zu Fall unterschiedliche, häufig drei) Anzahl von Tagen im jeweiligen Markt bzw. Stadt eingelagert und dort zum Verkauf angeboten werden muß. Während dieser Zeit haben die Einheimischen das Vorkaufsrecht.
  
 
Das Stapelrecht stellt die Versorgung der Siedlung mit wichtigen Handelsgütern sicher und bringt zudem willkommene Kran- und Zollgebühren, ist aber bei den Händlern entsprechend unbeliebt, da neben den anfallenden Kosten eine Verzögerung beim Handelsweg entsteht und die Ware womöglich woanders mit höherem Gewinn zu verkaufen wäre.
 
Das Stapelrecht stellt die Versorgung der Siedlung mit wichtigen Handelsgütern sicher und bringt zudem willkommene Kran- und Zollgebühren, ist aber bei den Händlern entsprechend unbeliebt, da neben den anfallenden Kosten eine Verzögerung beim Handelsweg entsteht und die Ware womöglich woanders mit höherem Gewinn zu verkaufen wäre.
  
Hauptsächlich ist das Stapelrecht beim Flusshandel am [[Fluss Grosser Fluss|Großen Fluss]], aber auch einige Städte an den Reichs- und Herzogenstraßen im Binnenland erfreuen sich des Stapelrechts. In manchen Fällen gibt es auch die Möglichkeit, sich durch die sog. [[Nieder Lags Gebuehr|Niederlagsgebühr]] von dem Stapelzwang freizukaufen.
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Hauptsächlich ist das Stapelrecht beim Flusshandel am [[Fluss Großer Fluss|Großen Fluss]], aber auch einige Städte an den Reichs- und Herzogenstraßen im Binnenland erfreuen sich des Stapelrechts. In manchen Fällen gibt es auch die Möglichkeit, sich durch die sog. [[Niederlagsgebühr]] von dem Stapelzwang freizukaufen.
  
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* [[Markt Oldeborshof|Oldeborshof]] in der [[Baronie Ludgenfels]]
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* Wedengraben in der [[Baronie Wedengraben]]
* Erdeschmünd
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* Erdeschmünd in der [[Baronie Eisenstein]]
* [[Markt Altenfurt|Altenfurt]]
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* [[Markt Altenfurt|Altenfurt]] im [[Baronie Klippag]]
 
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* [[Stadt Elenvina|Elenvina]]
 
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* [[Stadt Turehall|Turehall]]
 
* [[Stadt Turehall|Turehall]]
* [[Stadt Taindoch|Taindoch]]
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* [[Markt Taindoch|Taindoch]]
* [[Stadt Kyndoch|Kyndoch]]
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* Stadt Kyndoch in der [[Baronie Kyndoch]]
  
 
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Das Stapelrecht am Beispiel eines Bierhändlers:
  
Ein durchschnittliches Fluss-Schiff kann ca. 150 Fässer [[Kos:Ferdoker_Bier|Ferdok-Bier]] transportieren.
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Ein durchschnittliches Fluss-Schiff kann ca. 150 Fässer [[Kos:Ferdoker_Bier|Ferdoker Bier]] transportieren.
  
 
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Aktuelle Version vom 21. März 2023, 16:44 Uhr

Ein Handelsrecht, manchen Städten und Märkten zu eigen, dass Ware, die Händler hindurchtransportieren wollen, eine festgelegte (und von Fall zu Fall unterschiedliche, häufig drei) Anzahl von Tagen im jeweiligen Markt bzw. Stadt eingelagert und dort zum Verkauf angeboten werden muß. Während dieser Zeit haben die Einheimischen das Vorkaufsrecht.

Das Stapelrecht stellt die Versorgung der Siedlung mit wichtigen Handelsgütern sicher und bringt zudem willkommene Kran- und Zollgebühren, ist aber bei den Händlern entsprechend unbeliebt, da neben den anfallenden Kosten eine Verzögerung beim Handelsweg entsteht und die Ware womöglich woanders mit höherem Gewinn zu verkaufen wäre.

Hauptsächlich ist das Stapelrecht beim Flusshandel am Großen Fluss, aber auch einige Städte an den Reichs- und Herzogenstraßen im Binnenland erfreuen sich des Stapelrechts. In manchen Fällen gibt es auch die Möglichkeit, sich durch die sog. Niederlagsgebühr von dem Stapelzwang freizukaufen.

Häfen mit Stapelrecht am Großen Fluss sind:

Im Kosch:

Grenze:

Nordmarken:

Das Stapelrecht am Beispiel eines Bierhändlers:

Ein durchschnittliches Fluss-Schiff kann ca. 150 Fässer Ferdoker Bier transportieren.

Diese kauft der Händler in Ferdok für ca. 7500 S ein. Nun begibt er sich auf die Reise nach Elenvina, wo er sie verkaufen will.

Der erste Stapelzwang besteht in Nadoret. 20 S für die Schauerleute zum Löschen der Ladung 150 mal 1 H Krangebühr, macht 15 S. 5 S für den Warenprüfer, 2 H pro Tag und Faß Lagermiete, macht bei 2 Tagen 60 S. Erneut 35 S für das Verladen der Fässer zur Weiterreise. Das macht in diesem Hafen 135 S zusätzliche Kosten durch den Stapelzwang, außerdem noch 2 Tage zusätzliche Heuer, etwa 50 S.

Der nächste Stapelzwang besteht in Grantelwacht. Dort kommt man auf etwa 100 S zusätzliche Kosten, wobei die meisten Unkosten durch den persönlichen Probe-“Schluck” der Moorbrücker Partisanengarde entstehen.

Die gleiche Prozedur erfolgt in Albenhus, dann am sogenannten Hungersteg bei der Kaiserpfalz Weidleth) (wo eigentlich nie etwas gekauft wird) sowie in Twergenhausen. Schließlich kommt man nach Elenvina, wo vor allem in den Sommermonaten jedes fünfte Faß durch die verlängerte Fahrt verdorben oder bei dem häufigen Verladen zu Bruch gegangen ist. Durch die Stapelzwänge hat sich die Fahrt um gut zwei Wochen verlängert, also etwa verdoppelt – somit auch die Heuer und die Kosten für die Verpflegung der Mannschaft. Von den üblichen Liegegebühren und Zöllen wollen wir hier gar nicht sprechen.

Somit kostet das Faß Ferdoker in Elenvina nicht mehr 50 S, sondern 150 S. Der Händler muß Gewinn machen, und natürlich auch der Elenviner Wirt. Somit kostet ein Maßkrug des echten hellen Ferdokers in der Herzogenstadt der Nordmarken 2 S. Würde die Hälfte der Stapelrechte wegfallen, würde sich nicht nur die Reise um knapp eine Woche verkürzen, sondern derselbe Maßkrug Ferdoker würde um zweieinhalb Heller billiger werden, also mehr denn ein Zehntel.

Flußaufwärts wird das ganze durch das Treideln noch teurer und komplizierter.


Schenkung des Textes Stand 03/23 an Ulisses erfolgt.