Wappenrecht

Das Recht, ein Wappen zu führen, hängt am Adel - und dieser wiederum an der Belehnung durch einen ranghöheren Adligen, den Lehnsgeber. Das Wappen selbst ist - als Zeichen und Symbol für seinen Träger - dann rechtskräftig, wenn es vom nordmärker Herold bestätigt und durch diesen in die Wappenrolle der Nordmarken eingetragen wurde. Der Verlust des Wappens ist gleich dem Verlust des Adelsranges - ein Wappen ist für seinen Träger somit immens wichtig. Es muss gewissen heraldischen Grundsätzen genügen, damit der Herold es bestätigt, oft werden vom Lehnsgeber das Recht, bestimmte Zeichen darin aufzunehmen, verliehen.

In den Nordmarken unterschieden werden die nicht erblichen Adelstitel (Ritter und Edler) und die erblichen Adelstitel (Junker aufwärts).

Die Inhaber eines nicht erblichen Adelstitels besitzen das Recht, ein eigenes Wappen zu führen, nicht jedoch, dies auf Familienmitglieder oder Kinder auszuweiten. Stirbt der Amtsträger, d.h. der Ritter oder die Edle, fällt der Rest der Familie aus dem Adelsstand und verliert damit auch das Recht, ein Wappen zu führen.

Bei einem erblichen Adelstitel sind auch die Kinder und das Ehegespons wappenfähig, d.h., dürfen ein Wappen tragen. Üblich ist es, dass jede Person das Familienwappen trägt - wobei im Grunde jeder der Beteiligten Recht auf ein eigenes Wappen hat, das sich am Familienwappen anlehnt und nur durch ein Beizeichen unterschieden wird. In der Praxis wird dies im Spiel meist nicht so gehandhabt, die grundsätzliche Möglichkeit gibt es aber. Die heraldischen Regeln gelten auch für persönliche Wappen. Als Beispiel hierfür mag die Herzogenfamilie dienen: der Herzog trägt auf blauem Schild einen gekrönten silbernen Barschen, der oder die Erbin auf blauem Schild eine springende silberne Forelle (ohne Krone).