Hochzeits Vertrag Concabella Hagrobald

Ehevertrag zwischen Concabella von Ehrenstein-Streitzig und Hagrobald vom Großen Fluss

I) Grundsätzliches

1) Das Herzogtum Nordmarken und die Grafschaft Ragath werden niemals in Personalunion regiert.

2) Concabella von Ehrenstein-Streitzig firmiert künftig unter dem Namen Concabella Blanca von Ehrenstein-Streitzig und vom Großen Fluss. Desweiteren ist sie als Herzogengattin zu bezeichnen aber keinesfalls als Herzogin.

II) Erbfolgeregelungen

1a) Der/die Erstgeborene gehört dem Haus vom Großen Fluss an und wird als solche/r Erbprinz/essin der Nordmarken und der Grafschaft Großer Fluss.

1b) Der/die Zweitgeborene und seine/ihre Nachfahren erben die Grafschaft Ragath und firmieren künftig unter dem Namen der Familie der Mutter, von Ehrenstein-Streitzig.

1c) Alle weiteren Kinder aus dieser Verbindung gehören dem Haus vom Großen Fluss an.

2a) Der/die Erstgeborene und seine/ihre Nachfahren sowie alle hinsichtlich des/der Zweitgeborenen nachrangig geborenen Kinder und deren Nachfahren verzichten auf alle über Concabella von Ehrenstein-Streitzig abzuleitenden Erbansprüche.

2b) Der/die Zweitgeborene und seine/ihre Nachfahren verzichten auf alle über Hagrobald vom Großen Fluss abzuleitenden Erbansprüche.

2c) Scheidet der oder die Erstgeborene aus dem Leben, ehe er die Krone des Herzogtumes Nordmarken trägt oder kindlos ist, so rückt der oder die Drittgeborene an dessen Stelle. Position und Erbanspruch der oder des Zweitgeborenen bleiben hiervon unberührt. Scheidet der oder die Zweitgeborene kinderlos aus dem Leben tritt Paragraph II Absatz 4 in Kraft.

3a) Im Falle des kinderlosen Ablebens des/der Erstgeborenen, ist der/die Zweitgeborene oder seine/ihre Nachfahren für den Verzicht auf das nordmärkische Erbe zu entschädigen. Der Schadenswert beträgt 80.000 Dukaten.

3b) Im Falle des kinderlosen Ablebens des/der Zweitgeborenen ist der natürliche Erbfolger des Hauses vom Großen Fluss für den Verzicht auf das ragathische Erbe zu entschädigen. Der Schadenswert beträgt 30.000 Dukaten.

3c) In beiden Fällen werden die Entschädigungen je Nachfahrengeneration des Anspruchsberechtigten halbiert.

3d) Sollten Erbansprüche zwischenzeitlich auf ein drittes Haus übergegangen sein, beträgt die Entschädigung in beiden Fällen einen Kreuzer.

4) Falls es keine/e Zweitgeborene/n gibt oder im Falle des kinderlosen Ablebens des/der Zweitgeborenen tritt hinsichtlich der Grafschaft Ragath die natürliche Erbfolge des Hauses von Ehrenstein-Streitzig in Kraft.

5) Falls es keine/n Erstgeborene/n gibt oder im Falle des kinderlosen Ablebens des/der Erstgeborenen und es keinen Drittgeborenen oder noch später Geborenen gibt oder auch diese kinderlos verstorben sind, so tritt hinsichtlich dem Herzogtum Nordmarken die natürliche Erbfolge des Hauses Vom Großen Fluss in Kraft.

6) Sollte ein erbfolgeberechtigtes Kind zu kirchlichen Weihen berufen sein, so wird es mit Eintritt in die Zwölfgöttliche Kirche und Ordensgemeinschaft seinem Erbanspruch entsagen.

7) Sollte ein erbfolgeberechtiges Kind magisch begabt sein, so wird es in einer geeigneten gildenmagischen Einrichtung ausgebildet werden und seinem Erbanspruch entsagen.

III) Der/die Zweitgeborene

1) Der/die Zweitgeborene wird zunächst als Page/in am Hof zu Ragath, dann als Knappe/in eines geeigneten ragatischen Adligen erzogen. Die Wahl des/der Schwertvaters/-mutter wird vom Oberhaupt der Familie von Ehrenstein-Streitzig getroffen.

IV) Regierung der Grafschaft Ragath

1) In Abwesenheit Concabella von Ehrenstein-Streitzigs wird die Grafschaft von einem von ihr zu bestellenden Vogt verwaltet.

2) Die ragatische Bank der Landständeversammlung kann den Vogt mit einfacher Mehrheit ablehnen bzw. abberufen lassen. Es gelten die Abstimmungsmodalitäten der Landständeversammlung.

3) Die Anzahl der von Nordmärkern eingenommenen offiziellen Hofämter darf die Anzahl ragatischer Amtsinhaber nicht überschreiten.

4) Die Belehnung direkter oder indirekter nordmärkischer Vasallen mit erblichen Titeln oder Ländereien in der Grafschaft Ragath bedarf der Zustimmung durch die ragatische Bank der Landständeversammlung. Es gelten die Abstimmungsmodalitäten der LSV.

V) Regierung des Herzogtum Nordmarken

1) In Abwesenheit Hagrobald vom Großen Flusses wird das Herzogtum von einem von ihm zu bestellenden Vertreter verwaltet.

2) Das Eicherne Gemach kann den Verwalter mit einfacher Mehrheit ablehnen bzw. abberufen lassen.

3) Die Anzahl der von Almadanern eingenommenen offiziellen Hofämter darf die Anzahl nordmärkischer Amtsinhaber nicht überschreiten.

4) Die Belehnung direkter oder indirekter almadanischer Vasallen mit erblichen Titeln oder Ländereien im Herzogtum Nordmarken bedarf der Zustimmung durch das Eicherne Gemach.

VI) Mitgift/Geschenke

1) Überstellung des Jahrganges 1039 BF an Fohlen aus dem Ragatischen Marstall Eslam II. nach Elenvina.

2a) Stellung einer ständigen Leib- und Ehrenwache für Concabella von Ehrenstein-Streitzig, bestehend aus 12 Töchtern und Söhnen des ragatischen Adels. Die Mitglieder werden vom Ehepaar gemeinsam berufen.

2b) Bezahlung und Unterhalt eines Halbbanners Almadaner Hakenspieße als ständige Bedeckung Concabella von Ehrenstein-Streitzigs aus der Schatulle der Grafschaft Ragath. Die Unterbringung erfolgt in einem Gutshof innerhalb der Stadtgrenzen von Elenvina. Die Anzahl der ständig anwesenden Gardisten der Hakenspieße welche die Gräfin begleiten darf die Anzahl der anwesenden Flussgardisten zu keiner Zeit überschreiten.

VII) Sonstiges

1a) Solange die Ehe besteht und sich nachfolgend die Herzogenkrone in der Hand des Hauses vom Großen Fluss und die Grafenkrone in der Hand des Hauses von Ehrenstein-Streitzig befindet, ist man sich zu gegenseitiger Waffenhilfe mit einem jeweils festgelegten Kontingent verpflichtet. Das Kontingent umfasst zwei Banner Soldaten in voller Sollstärke solange beide Parteien noch leben und ein Banner solange noch eine Partei lebt. Die Waffenhilfe erlischt sobald beide Parteien bei Boron weilen.
1b) Das Kontingent kann ganz oder teilweise durch entsprechende Subsidiengelder ersetzt werden. Bezahlung und Unterhalt von zwei Banner Söldner gelten für einen Zeitraum von drei Monden. Als Berechnungsgrundlage gelten die Angaben der aktuellen Ausgabe des Khunchomer Kodex.

-- Main.GarobaldvonFischwachttal - 19 Feb 2015