Gerichtsbarkeit

Gerichtsbarkeit in den Nordmarken

DSA 4.1 + 5 / Quellen: GA S. 144 - 145, Almanach, Flusslande ab S. 78, AB 146 +152, Angroschs Kinder S. 92 (Lex Zwergia), Vertrag von Mantrash'Mor, Ochsenbluter Urkunde, Stadtrecht Patrizer und Diebesbanden S. 17, Privilegien von Geweihten und Magiern WdG S. 33 + WdZ S. 297 ff.

Part I - Rechtsgrundlagen

Das Recht in den Nordmarken beruht, wie im restlichen Mittelreich, vor allem auf dem Codex Raulis, einem mehrbändigen Gesetzeswerk, das zwischen 3 und 39 BF verfasst wurde. Dazu gesellt sich das 466 BF von Rohal dem Weisen erlassene Ius Concordia (446 BF) und das Garether Pamphlet von 596 BF. Darüber hinaus finden die Reichsreformen Retos (982 BF) und Brins (um 1014 BF), die Ochsenbluter Urkunde, die Lex Zwergia (für die Belange der Angroschim), der Tralloper Vertrag (für die Belange der Elfen) und viele weitere Werke Anwendung. Älter und eher für Einzelfälle nennenswert sind das Ius Divi Horathis (ca. 900 v. BF unter Kaiserin Dalida-Horas) und die Lex Imperia (Kaiser Yarum-Horas 444 v. BF, jener Kaiser, der den letzten Nordmärker König verfolgen ließ).
Richtschnur für die Festlegung von Strafen ist die Inquisitorische Halsgerichtsordnung, ein Gesetzeswerk der Praioskirche. Die Gerichtsgebühren, die der Schuldige - zusätzlich zur Strafe - zu zahlen hat, bemessen sich einerseits an der Straftat, andererseits aber auch am verhängten Strafmaß.

Auf Angelegenheiten von Geweihten untereinander findet das Kirchenrecht Anwendung, während das Gildenrecht der Magier deren Belange regelt, wobei die darin enthaltenen Priviliegien oft nur Weiß- und Graumagiern zugestanden werden.
Die Grenzen zur derischen Gerichtsbarkeit verlaufen dort, wo neben rein kirchlichen und rein magischen Belangen auch weltliche Rechte verletzt wurden. Dann folgt zuerst ein weltlicher, dann ein gilden-oder kirchenrechtlicher Prozess.
In den Nordmarken gilt das Gesetz als höchstes Gut, hier zeigt sich deutlich der Einfluss der Praioskirche, der die Provinz am Großen Fluss seit Jahrhunderten prägt. Nirgendwo sonst praktiziert der Adel derart ausgiebig die Rechtskunde und hat, teilweise schon im Niederadel, mit einem praiosgeweihten Hofkaplan einen eigenen Rechtskundigen am Hofe. In Elenvina besteht ein Magieverbot, das in schwächerer Form auch in einigen Baronien zu finden ist. Elenvina und Gratenfels weisen eigene Rechtsschulen auf, jene in Elenvina ist der Wehrhalle angegliedert. Das Recht, zu Gericht zu sitzen und Recht zu sprechen, wird Gerichtsregal genannt. Insbesondere in den Nordmarken gilt darüber hinaus der Rechtsgrundsatz 'Altes Recht ist Gutes Recht'. Weiterhin wird der Vorrang des Reichsrechts anerkannt: herzögliche Gesetze und Erlasse sind in Anwendung und rechtsgültig, sofern sie kein Reichsrecht brechen.

Part II - Rechtsprechung

Die durch Praios legitimierte Rechtsprechungsbefugnis haben vor allem Adlige, aber es gibt auch fest zugeordnete Teilbereiche, in denen Gemeine, Magier oder Geweihte als Richter auftreten können.
Die Rechtsprechung erfolgt nach Möglichkeit unter freiem Himmel. Viele Dörfer haben hierfür ihre Gerichtslinde (oder einen anderen großen Baum, der eine Zusammenkunft und das Anschlagen von Dokumenten erlaubt). Adlige nutzen hierfür oft den Hof ihrer Burg. Städte haben gesonderte Plätze (wie beispielsweise den Greifenplatz in Elenvina, der zwischen der Wehrhalle und dem Gebäude der Inquisition liegt).

Auch Straßenkreuzungen sind hierfür gebräuchlich, nicht aber der Reichsstraßen, da auf diesen kaiserliches Recht und damit kaiserliche Gerichtsbarkeit gilt. Als Zeichen für die Blutgerichtsbarkeit des Hochadels steht der Galgen. Diese Richtplätze, die schon durch ihre Anwesenheit Mahnung sein und mögliche Täter abschrecken sollen (und gleichzeitig der Demonstration und von Macht und Recht dienen) liegen üblicherweise vor Städten oder an Kreuzungen von Barons- oder Grafenstraßen. Eine Unschuldsvermutung für den Angeklagten ('in dubio pro reo') kennt das Recht im gesamten Mittelreich nicht. Auch eine Gleichheit vor dem Gesetz ist in der Ständegesellschaft der Nordmarken (wie des gesamten Mittelreichs) nicht vorhanden. Die Aussage einer ortsanässigen Händlerin wird vor Gericht immer mehr gelten als die eines Fahrenden, die eines Adligen immer mehr als die einer Freien. Es gilt der Beweisgrundsatz: Zweier Zeugen Mund tut Wahrheit kund. Die Aussage zweier freier oder adeliger Zeugen ist kaum zu widerlegen. Ebenso sind die Richter nicht zur Unabhängigkeit verpflichtet - sie beachten neben Recht und Gesetz üblicherweise auch die Interessen ihres Lehnsherrn und / oder ihrer Heimat. Auch eine Berufung oder ein anderes Rechtsmittel ist nicht möglich. Einen Instanzenzug kennt das Recht nicht - mit Ausnahme der Verfahren vor kaiserlichen Gerichten. Vor welchem Gericht ein Fall verhandelt wird, hängt vom Stand der Beteiligten und der Schwere der Tat ab - aber das Urteil ist endgültig und kann nicht vor einer höheren Instanz angefochten werden. Allerdings kann eine höhergeordnete Instanz - beispielsweise das Gericht eines Grafenhauses die Entscheidung eines Niederadligen - von sich aus das Urteil zur Revision anfordern. Vor Gericht treten können nur erwachsene Freie.

II.1 - Unfreie und Kinder

Unfreie unterstehen in allen Belangen der Munt (Vormundschaft) ihrer Herrin / ihres Herrn - sie dürfen weder selbst klagen noch selbst richten, rechtlich sind sie Kindern, Knappen oder Lehrlingen gleich. Bei Rechtsverstößen, die sie erfahren, müssen sie sich an ihren Vormund wenden, können dies aber - beispielsweise im Falle von Ketzerei - auch bei Geweihten anzeigen.
Kinder und Unfreie können aber durchaus vor Gericht belangt werden. Ab wann ein Kind als Erwachsener gilt und verurteilt werden kann, ist nicht normiert und damit fließend - üblicherweise geht man hier von einem Alter zwischen 12 und 14 Jahren aus. Um zu ermitteln, ob das Kind reif genug ist, seine Untaten zu verstehen, wird üblicherweise die Hellerprobe gemacht: man bietet dem Kind einen saftigen Apfel und einen unscheinbaren Heller. Greift es nach dem leckeren Apfel, gilt es als Kind - greift es nach dem Geldstück, wird es als Erwachsener behandelt.
Zu bemerken ist hierbei, dass schollenflüchtige Leibeigene und Mitglieder fahrender Gemeinschaften (vulgo: Heldengruppen) keinerlei rechtlichen Schutz genießen. Dies gilt ebenso für Übeltäter, die unter Acht und Bann stehen. Diese alle gelten als vogelfrei und können keinerlei Schadensersatzansprüche, nicht einmal eine Straftat, vor Gerichten gegenüber Freien geltend machen.

II.2 - Hausrecht

Das freie Oberhaupt eines Hauses darf innerhalb der Mauern ihres Hauses Angreifer, die die Ihren schädigen, abwehren (dies gilt insbesondere für Einbrecher). Auch Züchtigungen der Familia (darunter fallen neben blutsverwandten Familienmitgliedern auch Knechte, Mägde und Unfreie) sind ihr erlaubt. Dies geht mit einer Züchtigungspflicht einher: Wer den Rechtsbruch der eigenen Mündel duldet, der kann von anderen Freien für diese Nachlässigkeit in Haftung genommen werden. Davon unbenommen sind die travianischen Grenzen des Züchtigungsrechts - keine weltlichen, sondern religiöse Vorgaben.

II.3 - Dorfrecht

Ein Dorfschulze hat kaum mehr Befugnisse, als dem Büttel seiner Herrschaft Vergehen im Dorf zu melden. Kleine Streitigkeiten (wie falsche Beweidung des Gemeindelandes, des Allmends) oder Hühnerdiebstähle darf er jedoch schlichten. Er ist im Wesentlichen einem „Dorfpolizisten“ vergleichbar, der zur Anwendung von Gewalt und Zwang nur auf Befehl seines Herrn berechtigt ist.

II.4 - Marktrecht

Orte mit Marktrecht dürfen nur kleine und unblutige Vergehen bis zum Schuldwert von höchstens 12 Silbertalern aburteilen: meist Betrug, Zechprellerei, falsche Maße oder schlechte Waren. Wegen des Bezuges der Taten zum Markt ist es üblich, die Richtstätte am Markt - meist an einer geeichten Waage - anzusiedeln. Außerdem fallen nur Vergehen innerhalb des Etters (der Dorfumfriedung aus Gestrüpp und Flechtzaun) in die Rechtsprechung des Dorfes.

II.5 - Stadtrecht

Die genaue Rechtsprechungsbefugnis einer Stadt ist je nach Stadtrecht individuell geregelt - und damit davon abhängig, welcher Herrscher dieses unter welchen Vorzeichen verliehen hat. Die Gerichtsbarkeit ist ein beliebtes Schachergut zwischen den freien Städten und dem Hochadel. Das Stadtrecht greift innerhalb der Stadtmauern und innerhalb des Weichbilds einer Stadt. Das Weichbild ist der Bereich vor den Stadtmauern, innerhalb der das Stadtrecht gilt, die äußeren Grenzen sind üblicherweise durch die Landwehr (Gebück (Hecke) und Landgraben sowie Befestigungen wie Landwehrtürme) genau markiert. In den Nordmarken weist dies lediglich die Stadt Elenvina in nennenswertem Maße auf - hier sind die Ratslande Klippag deckungsgleich mit dem Weichbild der Stadt. Albenhus und Gratenfels haben durch ihre geographischen und politischen Besonderheiten kein Land vor den Mauern.
Die Städte haben üblicherweise eigene Rechtsprechung über Handelsvergehen (z.B. einen eigenen Marktvogt, der Streitigkeiten auf den Märkten regeln kann), Bürgerrecht und Steuersachen. Häufig verfügen die Städte über die niedere Gerichtsbarkeit, Albenhus und Gratenfels auch über die Hohe.

II.6 - Landlose Adlige / reisende Ritter

Landlose Adlige und reisende Ritter haben keine eigene Rechtsprechungsbefugnis, können aber von Gerichten als Zeugen oder Beisitzer hinzugezogen werden. Ihr Wort als Zeugen oder als Vertreter der Partei vor Gericht ist gewichtig.

II.7 - Belehnte Niederadlige

Die nächste Stufe in der Rechtsprechungshierarchie sind die belehnten Ritter und Edlen sowie Junker. Diese dürfen auf ihrem Lehen die Niedere Gerichtsbarkeit ausüben (d.h., über ihre Vasallen und Vorfälle in ihrem Lehen). Hierunter fallen alle Strafen, die keine Körper- oder Leibstrafen beinhalten und somit unblutig sind - und sich im Streitwert unter 12 Dukaten bewegen.
Die Niederadligen können auch Urteile in ihren Dörfern und Märkten überprüfen.
Ein anderer Name für die Rechtsprechung durch belehnte Niederadlige ist Friedensgericht oder Niedergericht. Es ist nicht zwingend notwendig, dass der Junker oder Edle dem Gericht selbst vorsteht - er kann hierfür auch einen Richter ernennen. Je höher in den Rängen die Gerichtsbarkeit steigt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass bei Routinefällen nicht der Adlige selbst, sondern ein Richter in dessen Auftrag Recht spricht. Oft ist dies der praiosgeweihte Hofkaplan oder der Vogt - oder auch der Praiosgeweihte einer Stadt des Lehens. Die angestellten Richter erhalten oft die verhängten Geldbußen oder das eingezogene Vermögen der Verurteilten ganz oder teilweise als Lohn. Gerichtsbarkeit ist damit (sofern keine Geweihten agieren) ein Stück weit Geschäft - Korruption damit an der Tagesordnung. In den Nordmarken werden jedoch harte Strafen über korrupte Richter verhängt.

II.8 - Hochadel

Der Hochadel schließlich hat die Blutgerichtsbarkeit oder Hohe Gerichtsbarkeit inne, ein verbissen verteidigtes Privileg, das die Hochadligen von Gratenfels, Elenvina und Albenhus erst seit der Ochsenbluter Urkunde innehaben. Einzig im Isenhag hatten die Barone dies schon vor vielen Generationen ihrem zwergischen Grafen abgerungen.
Die Hochadligen dürfen hingegen auch größere Vergehen ab 12 Dukaten Streitwert und Vergehen, bei den Blut geflossen ist, richten - und Strafen aussprechen, bei denen Blut fließen wird, bis hin zur Todesstrafe. Sie dürfen über ihre eigenen Vasallen zu Gericht sitzen. Zu den Vorrechten von Niederadel und Geweihten gehört es, auf dieser Ebene verurteilt zu werden.
Der Hochadel darf auch Schwerverbrechen verhandeln und verurteilen, ebenso steht es ihm zu, die Urteile der ihm untergeordneten (d.h., in einem Vasallenverhältnis stehenden) Niederadligen zu revisionieren. Zu bedenken gilt, dass Tötungen von Vogelfreien und fahrendem Volk kein Schwerverbrechen in diesem Sinne ist - wer außerhalb des Rechts steht, braucht dessen Schutz nicht zu erwarten.

II.9 - Grafen

Dürfen über ihre Vasallen zu Gericht sitzen, Hochverrat unterhalb ihrer Ebene aburteilen, haben die Blutsgerichtbarkeit und die Gerichtsbarkeit über Vorfälle auf Grafenstraßen.

II.10 - Herzog

Richtet über Streit mit oder unter Grafen, herzogtumsweite Belange, Vorfälle auf Herzogenstraßen, richtet über eigene Vasallen und Vorfälle in der eigenen Provinz, kann Fälle von 'Rütteln an den Grundfesten von Reich, Dere und Alveran' aburteilen (sofern damit nicht zugleich ein kirchliches Verbrechen begangen wird).

II.11 - Reich

Das Reichsrecht auf Reichsebene deckt Folgendes ab: Vorfälle auf der Reichswasserstraße und Reichsstraße, Klagen der Provinzen untereinander, Klagen gegen oder von der Reichsverwaltung (z.B. Kanzleiviertel), Hochverrat gegen das Reich.

II.12 - Kirchengerichte und Geweihte

Kirchengerichte urteilen über kircheninterne Streitfälle. Selten auch werden Streitfälle von weltlichen Gerichten an sie übetragen (wenn die Sache Kirchenrecht berührt und so heiß ist, dass das weltliche Gericht den Fall nicht entscheiden kann oder will). Das Kirchenrecht adressiert zum einen religiöse Fragen innerhalb der Gemeinschaften einschließlich der notwendigen Mechanismen zur Streitschlichtung. Andererseits regelt das Kirchenrecht Vergehen und Verbrechen gegen die alveranische Ordnung. Doch nicht jeder Verstoß gegen ‚die Ordnung‘ ist zugleich ein Frevel gegen bspw. das Kirchenrecht der Praioskirche. Vielmehr gilt ein Mäßigungsgebot kirchlicher Gerichtsbarkeit: Da Praios Schutzhüter der Ständeordnung einschließlich ihrer weltlichen Gerichtsbarkeit ist, soll sich seine Kirche und die seiner elf Geschwister nicht in alle Angelegenheiten einmischen, die auch die weltliche Gerichtsbarkeit richten kann. Wird eine Tat jedoch begangen, um den 12 Widersachern oder gar dem Namenlosen gefällig zu sein, wird die kirchliche Gerichtsbarkeit entscheiden. So kann bereits die zuständige Gerichtsbarkeit im Einzelfall umstritten sein - das Tatmotiv, das eigentlich erst vor Gericht geklärt werden soll, wird zum Gegenstand heißer Debatten, weil es über den Rechtsweg entscheidet.

Die Kirchengerichte selbst haben außerhalb dieser Konstellationen kein Recht, Fälle an sich zu ziehen, auch wenn ein Geweihter betroffen ist. Dieser unterliegt bei nicht rein kircheninternen Streiten immer dem weltlichen Gericht.

Geweihte selbst haben mit dem Eidsegen und dem Heiligen Befehl Liturgien zur Verfügung, mit denen sie einen Prozess stark steuern können. In der Praxis kommen diese aber selten zum Einsatz und werden am ehesten bei Schwerverbrechen angewandt. Rechtsgelehrte Richter sehen in der Regel solche Einmischung höchst ungern und verweisen auf die Trennung von weltlichem und kirchlichem Recht. In den Nordmarken allerdings sind Rechtsgelehrte und Praiosgeweihte oft ein und dieselbe Person, was in solchen Fragen für große Einigkeit sorgt. Und nebenbei steht zu beachten, dass erzwungene Eide vor weltlichem wie kirchlichem Recht nichtig sind - alles mit Liturgien zu regeln wäre unsinnig und würde von den Geweihten oft als Anmaßung und unter ihrer Würde erachtet. Kein Praiosgeweihter würde sich mit einem Eidsegen auf die Jagd nach einem einfachen Hühnerdieb begeben.

II.13 - Magiergilden

Das Gilden(gerichts)recht der Magiergilden greift ausschließlich bei Streitfällen der Magier untereinander. In diesen Fällen (aber nur diesen) besitzen die Gilden sogar die Hochgerichtsbarkeit. Sobald Nichtmagier mitbetroffen sind, weil zum Beispiel ein Magier einen Nichtmagier mittels Zauberei an Leib, Leben und Eigentum geschadet haben soll, greift die weltliche Gerichtsbarkeit.
Die weiße Gilde hat im Mittelreich allerdings das Vorrecht (und die Pflicht), verhaftete Mitglieder gegen eine hohe Ausgleichszahlung, die den Streitwert übersteigt, vor weltlichen Gerichten auszulösen. Für den Magier ist dies oftmals ein Gang vom Regen in die Traufe, da die Strafen der weißen Gildengerichtsbarkeit üblicherweise drastischer ausfallen als vor weltlichen Gerichten.
Bei der Grauen und Schwarzen Gilde sowie gildenlosen Magiern greift dies nicht, deren Mitglieder verbleiben unter der weltlichen Gerichtsbarkeit, ein angebotenes Lösegeld der Gilden kann vom Richter jederzeit abgelehnt werden.

II.14 - Lex Zwergia

Gilt bei Streitigkeiten von Zwergen im Verhältnis zu Menschen. Angroschim, die nicht in Lehensfolgschaft stehen, sind ihrem Rogmarog zu übergeben, wenn sie straffällig werden sollten. Sie dürfen vor keinem menschlichen Gericht angeklagt werden. Dies obliegt einzig und allein dem Rogmarog, dem oberstem Richter ihres Volkes.
Angroschim im Lehensgefüge (Persevant, Vogt, militärische Ränge), müssen sich bei Vergehen vor den zuständigen menschlichen Gerichten verantworten und können demnach von menschlichen Richtern verurteilt werden. Bei Vergehen und Verbrechen (Definition siehe III.1 und III.2) sind die Richter dazu angehalten, das Strafmaß nicht über Geldstrafen hinausgehen zu lassen.

Bei Schwerverbrechen (Definition III.3) wird aber auch ein Zwerg, der einen Lehnseid geschworen hat, keinerlei Gnade erhalten und ist sich zumindest seines Amtsverlustes sicher. Die oberirdischen Teile der Bergkönigreiche sowie alles unterhalb des Kellerbodens unterliegen zwergischem Recht. In den Nordmarken sind dies Xorlosch sowie die im Kalendarium mit BK (Bergköniglich) gekennzeichnten Gebiete. Die Vogteien Nilsitz sowie die Pfalzgrafschaft Angroschsgau unterliegen menschlichem Recht, allerdings gibt es hier lokale Besonderheiten bei der Rechtsprechung bei Straftaten mit zwergischer Beteiligung.
Bei Streitigkeiten unter Zwergen gilt nicht die Lex Zwergia, es wird üblicherweise eine respektable Persönlichkeit, der Sippenälteste oder der Bergkönig, zum Richter bestellt. Das Recht der Zwerge setzt auf Schadensausgleich, nur bei äußerst schweren Vergehen lautet das Urteil auf Schandbart oder gar Verbannung (zeitweise oder lebenslänglich) und den Entzug des Beinamens.

II.15 - Tralloper Vertrag

Elfen sind zu belehren und ihrer Wege ziehen zu lassen. Dies gilt nur für Elfen; Halbelfen und andere Abkömmlinge zwischen Elfen und anderen Rassen fallen unter menschliches Recht. Sind Elfen in ein Lehensverhältnis eingebunden, gelten zusätzlich sämtliche Pflichten aus dem Vasalleneid und die hierauf anwendbaren menschlichen Grundsätze (da mit Schwur eines Treueeides gegenüber einem menschlichen Herrscher Rechte und Pflichten im Vasallenverhältnis entstehen, die nach menschlichem Recht beurteilt werden). In den Nordmarken ist dies wenig relevant, da es hier keine nennenswerten Ansiedlungen von Elfen gibt - viele Nordmärker neigen dazu, zu vergessen oder zu übersehen, dass der Tralloper Vertrag tatsächlich existiert, Abgängern von Rechtsschulen ist dieser Fakt jedoch (mindestens vage) bekannt.

II.16 - Notfallrichter

Diese stellen einen Sonderfall dar, der sich primär auf Kapitäne auf dem eigenen Schiff auf hoher See beschränkt. Auch bei einem Kriegszug kann ein hochadliger Kommandant über die eigenen Truppen richten, wenn diese im Rang unter ihm stehen und keine regulär mit der Rechtsfindung betrauten Instanzen (d.h., höherrangige Adlige) in absehbarer Zeit (mindestens mehrere Tage) greifbar sind. Gleichrangige zu richten ist einem einzelnen Richter nicht gestattet. Innerhalb der Nordmarken kommen diese Notfallrichter nicht zum Einsatz, hier gelten die praiosgefälligen Gesetze und Regelungen.

Part III - Rechtsbrüche / Arten von Delikten

III.1 - Vergehen

Hierunter fallen kleine Eigentumsdelikte wie Diebstahl, Unterschlagung und Betrug bis zu einem Schadenswert von etwa 5 Dukaten, sowie Dinge wie Landstreicherei, Ruhestörung, 'Unsittlichkeit' und unbewaffnetes Raufen, solange nichts beschädigt, aufgebrochen und niemand bedroht oder verletzt wird.
Zuständige Spruchkörper hierfür sind (je nach Ort und Schweregrad) Dorf-, Markt- oder Niedergerichte.

III.2 - Verbrechen

Die meisten Straftaten fallen in diese Kategorie. Sie umfasst den sogenannten 'Großen Diebstahl' von mehr als 5 Dukaten Schaden, Einbruch, Brandstiftung (ohne Todesfolge), Sachbeschädigung, Maßvergehen (messen mit falschen Gewichten, falschem Spann etc.), Betrug (auch Rosstäuscherei und Zehntbetrug), Verleumdung, Beleidigungen und Falschbezichtigungen. Auch Auseinandersetzungen mit kleinen und mittleren Verletzungen (leichte Körperverletzung) fallen in diese Kategorie (z.B. das Niederschlagen einer Person, Platzwunden, Verstauchungen und Beulen). Ebenfalls betroffen sind Wilderei von Niederwild (zuständig ist hier meist die Niedergerichtsbarkeit), es sei denn, der Wilderer ist im Forst der Baronin unterwegs), Schmuggel und Steuerbetrug unter 12 Dukaten Schadenswert (minderschwere Fälle).

Dieses Repertoire wird häufig von umherreisenden Glücksrittern, Abenteurer geheißen, ausgefüllt.
Verbrechen werden - bis zum Schadwert von 12 Dukaten sowie bei Prügeleien, Verleumdung, Beleidigungen und Falschbezichtigungen hinsichtlich dieser Verbrechen - von den Niedergerichten abgeurteilt, sofern keine Strafen an Leib und Leben drohen. Alles, was aus dem Bereich der Verbrechen mit Körperstrafen geahndet wird oder 12 Dukaten Schadenswert übersteigt, wird vom Hochadel ab Baron aufwärts gerichtet.

III.3 - Schwerverbrechen

Hierunter fallen Wilderei von Hochwild, Schmuggel, Steuerbetrug, Falschmünzerei, aber auch Gewaltverbrechen wie Notzucht, schwere Körperverletzung und Verstümmelung, Straßenraub beziehungsweise Wegelagerei, Flusspiraterie, Entführung, Mordbrennerei, Totschlag und Mord.
Das 'Rütteln an den Grundfesten von Reich, Dere und Alveran' ist schließlich die schwerwiegendste Straftat, die weltliche Gesetze des Mittelreichs kennen. Hierunter fallen dämokratische Umtriebe, Verschwörung gegen den Grafen, Herzog oder die Kaiserin, Landes- und Hochverrat sowie Verbrechen gegen die Weltordnung wie das Paktieren mit Dämonen, das Beschimpfen und Verächtlich machen der Götter und ihrer Diener sowie das Leugnen göttlicher Wahrheiten oder Ketzerei.
Letzteres definiert sich als Anbetung von Götzen und Dämonen. Was darunter fällt, regelt das Silem-Horas-Edikt, das eine abschließende Liste der Götter beinhaltet (Link: https://de.wiki-aventurica.de/wiki/Silem-Horas-Edikt - Anbetungsfähige Entitäten sind ausschließlich die Zwölfe nebst den Halbgöttern Nandus, Kor, Swafnir, Ucuri, Aves und Ifirn, die Verehrung von Satuaria ist seit Rohals Zeit nicht strafbar).

Die Anbetung von bzw. der Glaube an Brazoragh, Tairach, Gravesh, Shinxir, Numinoru, den Himmelswölfen und allen anderen, die im Silem-Horas-Edikt nicht als Götter oder Halbgötter ausdrücklich genannt sind, ist im Mittelreich und dem Lieblichen Feld strafbare Ketzerei. Hier kommt es zu Überschneidungen mit der Kirchengerichtsbarkeit (Siehe II.12). Rütteln an den Grundfesten von Reich, Dere und Alveran ist ein Schwerverbrechen, das vom Herzogengericht bzw. je nach Fall der Reichsgerichtsbarkeit verhandelt wird.
Bereits der Versuch eines Schwerverbrechens wird hart bestraft, kaum weniger hart als seine tatsächliche Durchführung.
Schwerverbrechen werden vom Hochadel an aufwärts - je nach Schweregrad der Verfehlung - gerichtet.

Part IV - Strafkatalog

Relevant für die Höhe der Strafe ist einerseits die Schwere des Verbrechens, andererseits auch die vermutete oder gar von Zeugen belegte (dann noch schwerer gewichtete) Motivation des Täters. Wer aus Irrtum, zeitweiliger Verwirrung oder aus Leichtsinn handelt, wird meist milder beurteilt als jemand, der aus Eigennutz, Gier, Vorsatz oder schierer Grausamkeit ein Verbrechen begeht. Als besonders schändlich (und straferhöhend) gilt, wenn Magie bei einem Verbrechen benutzt wurde. Fremde und Wiederholungstäter dürfen sich gleichfalls auf eine höhere Strafe einstellen. Vogelfreie haben keine Gnade zu erwarten.
Wird eine Untat unter Magieeinfluss begangen, kann dieser Umstand für den Übeltäter mildernde Gründe bedeuten, wenn dieser nachweisen kann, dass er bezaubert wurde (was meist schwierig ist) - dies hängt jedoch sehr von dem einzelnen Richter, den Umständen, Analysemöglichkeiten und -willen des Gerichts und der Tat an sich ab.

IV.1 - Schandstrafen

Bei Geldschulden (unter 12 Silberlingen) sind selten Kerkerstrafen, viel häufiger aber Schandstrafen wie öffentliches Ausrufen, Scheren oder Pranger üblich. Kann der Beschuldigte die Schulden nicht zahlen, fallen die Strafen deutlich härter aus, als wenn er Ausgleichszahlungen leistet (die aber nicht dafür sorgen, dass er ohne Strafe davonkommt). Je mehr kriminelle Energie hinter den Schulden steckt (Unterschlagung, schwere Täuschung), desto härter wird die Strafe ausfallen.
Der Satz für das Auslösen von Magiern vor weltlichen Gerichten durch ihre Gilden liegt bei mindestens einem Jahreseinkommen des Übeltäters, bei Schwerverbrechen bei mindestens drei.

IV.2 - Kerkerstrafen

Kerkerstrafen insgesamt sind sehr selten, keine Instanz hat ein Interesse daran, den Übeltäter durchzufüttern. Entsprechend erbärmlich sind meist die Haftbedingungen, es ist sogar üblich, dass der Gefangene selbst einen Anteil an seiner Verpflegung zu zahlen hat. Eingekerkert werden insbesondere Verdächtige bis zur Gerichtsverhandlung und (wertvolle) Geiseln, die später ausgelöst werden sollen. Schließlich ist die Inhaftierung ein beliebtes Mittel, politisch Missliebige, denen man keine schwere Tat nachweisen kann, aus dem Verkehr zu ziehen - selbstverständlich nicht in den rechtstreuen Nordmarken.

IV.3 - Unblutige Körperstrafen

Hier gibt es eine gewisse Deckung mit den Schandstrafen (z.B. das Scheren), aber auch Stock- und Peitschenhiebe fallen hierunter. Arbeitsstrafen, oft als Ruderer in einer Flussgaleere oder als Arbeiter in einem Steinbruch oder einer Mine, auch Brandmarkungen,werden ebenfalls darunter geführt.
Bis zu diesen Strafen erstreckt sich der Strafbann der Niedergerichte.

IV.4 - Strafen an Leib und Leben

Verlust von Fingern und der ganzen Hand (bei Diebstahl und Einbruch), Einkerbung von Ohren oder Annageln mit den Ohren an einen Schandpfahl bis der Beschuldigte sich losreißt (bei Gaunereien - darum 'Schlitzohr') - Bestrafung des bösen Körperteils (Entfernen der Zunge bei Lästerei und übler Nachrede), Kopf bei Mördern.
Flusspiraterie, Wegelagerei und Mord: Todesstrafe, Strick oder Schwert.
Hängen (Gemeine), Richtschwert (Adel), Feuer (Magier)
Strafverschärfend nach einer Hinrichtung durch Hängen oder Enthaupten kann auch noch eine Verbrennung des Leichnams angeordnet werden. Besondere Schwerverbrechen werden mit mehreren tödlichen Strafen geahndet (pfählen, dann rädern, dann enthaupten).
Scheiterhaufen (bei Rütteln an den Grundfesten von Reich, Dere und Alveran) - betrifft Dämonenpaktierer, Umstürzler, Häretiker, Hexen und alle weiteren Magierwirker (Ausnahme Gildenmagier- hier greift das Gildenrecht) bei Schadzauberei.
Unter letzteres fällt auch jedwede Art von Beherrschung und Beeinflussung, sollte sie nicht durch ein Mitglied der Weißen Gilde rechtmäßig mit hehren Absichten bzw. durch die Praioskirche sanktioniert vorgenommen werden.

IV.5 - Status 'gesucht'

Wenn ein Angeklagter in Abwesenheit verurteilt wird, so erhält er auf der Ebene, auf der das Gerichtsurteil gesprochen ist, den Status 'gesucht'. Für den Gültigkeitsbereich kommt es darauf an, ob es ein Niederadelsgericht, ein Hochadelsgericht oder gar ein Grafengericht war, das das Urteil fällte - ein Gericht kann immer nur für seinen Einzugsbereich urteilen, ein Edlengericht also nur für ein Edlengut.

Part V - Ablauf Gerichtsprozesse

Es gilt der alte Grundsatz: wo kein Kläger, da kein Richter! Und folglich: wo kein Richter, da kein Henker. Wenn eine Straftat von niemanden angeklagt wird, wird sie auch nicht verfolgt. Meist musste der Geschädigte selbst Anklage erheben - ein Offizialverfahren wird weiterhin sehr selten geführt. Dies ist abhängig von der verwirkten Tat und insbesondere der Verfahrensart - derer gibt es zwei:
Das ältere Schiedsverfahren und das moderne Inquisitionsverfahren

V.1 - Schiedsverfahren

Das Schiedsverfahren ist vor allem bei Dorf- und Marktprozessen und weithin bei den Gerichten des Niederadels noch zu finden. Wo es studierte Juristen oder Praiosgeweihte im Verfahren gibt (was üblicherweise spätestens ab dem Hochadel der Fall ist) hat sich das Inquisitionsverfahren etabliert.
Beim Schiedsverfahren führen der Geschädigte oder dessen Familie bzw. Freunde die Anklage, und diese - sowie die Gegenseite - bringen selbst Beweise und Zeugen bei. Der vorgeworfene Rechtsbruch ist hier schlicht die Privatsache des Klägers. Eigene Ermittlungen durch das Gericht oder gar einer unabhängigen Anklagebehörde finden nicht statt.
Zum Einsatz kommen darüber hinaus Schwüre vor den Zwölfen auf die eigene Lauterkeit und der Einsatz von Eideshelfern. Der Richter ist hier am ehesten Schiedsrichter, die Seite mit den besten Zeugen und Beweisen oder den meisten Schwurhelfern wird hier oft gewinnen. Das bevorteilt einflussreiche und finanzkräftige Kläger.
Je nach Vergehen ist eine Mindestzahl von Eidhelfern (auch als sog. Leumundszeugen bekannt) festgelegt - Adlige zählen hierbei mehrfach. Diese sagen nichts zur eigentlichen Tat, schwören aber, dass ihre Partei die Wahrheit spricht.

Lässt sich trotz vieler Leumundszeugen die Wahrheit nicht ermitteln, darf jede Partei ein Götterurteil fordern. Dies kann der klassische Zweikampf sein, aber auch - je nach für den Rechtsbruch 'zuständiger' Gottheit - ein Traviaurteil, bei dem jede der Parteien versuchen darf, die Gänse des Tempels in den eigenen Garten zu locken. Spätestens mit dem Ausgang des Götterurteils ist dann klar, welche der Parteien die Wahrheit gesprochen hat - das Gericht hat die Aufgabe, dieses dann offiziell zu verkünden und die Strafe gegen den überführten Täter festzulegen. Für deren Durchsetzung muss der Kläger allerdings wieder selbst sorgen. Dies einschließlich gewaltsamer Beitreibungsmaßnahmen, die dann gerne zum nächsten Prozess führen.
Die übliche Strafe im Schiedsverfahren besteht im Ersatz des Schadens, dem sogenannten 'Wergeld'. Dieses darf auch in Naturalien entrichtet werden - wer den Hofhund eines Nachbarn mit seinem Karren überfahren hat, muss diesem ein vergleichbares Tier überlassen.
Als Ausgleich für Ehrverletzungen sind hier Schandstrafen üblich.
Das Schiedsverfahren kennt als Besonderheit den 'gerechtfertigten Gesetzesbruch' - wenn zum Beispiel ein Angegriffener den Angreifer erschlägt, oder ein Verhungernder Nahrung stiehlt, oder allgemein durch seinen Gesetzesbruch großes Übel vermeidet, geht oft mit milder Strafe oder gänzlich straffrei aus.
Es können - und werden - auch Prozesse gegen Tiere oder Dinge geführt. Wenn ein Baum im Wald einen Holzfäller erschlägt, kann dieser durchaus des Mordes angeklagt und als Strafe auf dem Scheiterhaufen verbrannt werden. Auch Prozesse gegen durchgehende Pferde, die einen Menschen verletzten, oder eine Horde Mäuse, die einen Kornspeicher plündert, sind bekannt ... allerdings sind die meisten solcher Prozesse, die diesbezüglich zur Schriftform finden, vermutlich Übungsprozesse für angehende Rechtsgelehrte, denn dass sich eine Horde Feldmäuse nicht von einer Verbannung beeindrucken lässt, ist jedem Bauern klar - und ihm deshalb der Silberling zu schade, den ihn das Verfahren kostet.

V.2 - Inquisitionsverfahren

Das moderne Inquisitionsverfahren ist vor allem durch die Förderung der Praioskirche bekannt und in den Nordmarken äußerst verbreitet.
Hier macht der Rechtsbruch als solches den anklagewürdigen Tatbestand aus, und das Verbrechen wird als Verstoß gegen die göttliche und weltliche Ordnung und damit die Gemeinschaft aller gewertet. Der Ablauf eines Prozesses ist fast rituell, auf jeden Fall aber nach strengen Formalien geregelt.
Ursprünglich stammt es aus dem internen Kirchenrecht der Praioskirche und wurde bei Streitigkeiten der rechtsgelehrten Geweihten untereinander angewandt.
Beim Inquisitionsverfahren gibt es immer einen Ankläger, der gegen einen Rechtsbruch zu Gericht zieht - dies muss nicht zwingend der Geschädigte sein, sondern es kann auch eine Person sein, die von dem Rechtsbruch Kunde erhalten hat (z.B. ketzerisches Gedankengut anzeigt oder einen Diebstahl beobachten konnte).
Praiosgefällig wird hier die Pflicht vertreten, Unrecht anzuzeigen und Verbrechen zu verfolgen, sodass die allgemeine Ordnung wiederhergestellt wird. Doch nur für Schwerverbrechen gibt es hier üblicherweise feste Ermittler und Ankläger, die Recht studiert haben. Oft handelt es sich hierbei, vor allem, wenn Ketzerei oder Hochverrat Anklagepunkte sind, um Inquisitoren der Praioskirche. Dann wird das Verfahren ganz regelmäßig nach Kirchenrecht durchgeführt und die harten Strafen des Bannstrahls verhängt.

Einem Gericht gehören der Richter, Ankläger, Verteidiger (letzere beide häufig in Personalunion von Geschädigtem einerseits und (vermutetem) Täter andererseits) und üblicherweise ein Rechtskundiger und / oder Geweihter, oft der Hofkaplan des adligen Richters, als Beisitzer an.

Im Inquisitionsverfahren geht es üblicherweise um das Geständnis des Täters - das neben erdrückenden Beweisen auch durch Folter (wobei deren Anwendung in den einzelnen Gesetzeswerken streng geregelt ist) erreicht werden kann. Hierbei ist die Folter Instrument zur Wahrheitsfindung - keine Strafe.
Nicht gestattet ist die magische Beeinflussung von Zeugen mittels Bannbaladin oder Respondami - wird dies erkannt, zählt die so erlangte Zeugenaussage im Prozess nichts mehr. Im Inqusitionsverfahren ist der 'gerechtfertige Gesetzesbruch' nicht anwendbar - hier wird in solchen Fällen zumindest eine symbolische Strafe verhängt. Bekannt ist ein Fall eines Bauern, der einem vermeintlichen Angreifer (dem Steuereintreiber des Barons) einen Bienenstock entgegenschleuderte - und als Strafe eine Biene an den Baron ob der Verletzung seines Amtmannes zu zahlen hatte.
Kläger selbst können durchaus auch wegen Falschanklagen belangt werden und dann selbst vor Gericht als Beschuldigte landen.