Erbvertrag Riedenburg Nablafurt

Erbvertrag Riedenburg / Nablafurt anno 30 Hal

Präambel

Wir, Baronin Odelinde Neidenstein von der Graufurt zu Nablafurt, Ritterin der Nordmarken und Trägerin des Hlutharordens und Baronin Girte von Riedenburg zu Riedenburg, Ritterin zu .........................., Trägerin des Hlutharordens, bekennen und tun kund offenwahrlich, vor sich, ihren seligen Ahnen, ihren Erben und Nachkommen, dem Adel des Reiches und sonst vor Jederfrau und jedem Manne, welchselbige dies sehen, hören oder lesen mögen, daß wir hochbetrachtet und zu Sinnen gefasset haben, welch großer Nutz und Frume ungezweifelt unseren Ländereien daraus wachse, wo guter Wille, Freundschaft und Einigkeit zwischen den Häusern Neidenstein von der Graufurt und Riedenburg gehalten, gemehret und gefestigt wird. Darumb und auf daß solch Verbundenheit, Einigkeit und Freundschaft von nun an zwischen den Familien als merklichen Stützen des Gratenfelsschen und der Nordmarken sei und des gemeynen Nutzes willen wird der Traviabund beschlossen, abgeredet und beeidet zwischen Ihro Wohlgeboren Reglindis Neidenstein von der Graufurt, Baroness zu Nablafurt und Dero Wohlgeboren Edo von Riedenburg, Baronet zu Riedenburg.


In Anbetracht ihrer gegenseitige Liebe und Zuneigung, sowie der Festigung der Freundschaft zwischen den beiden Häusern sind die beiden wohlgeborenen Persona übereingekommen ihr Leben im Traviabund zu verbinden.

Um so zuvorzukommen, daß Zwietracht und mancherlei Unrechtfertigkeit in diesen Landen entstehe und zum allgemeynen Nutz und Friede und zur Stärkung der Landgrafschaft Gratenfels und dem Herzogtum Nordmarken.

Auf daß wir und Unsere Lande in zukünftigen Zeiten davon gebessert und gemehrt mochten werden, und so versichern wir, daß durch dieses Bündnis Wir die verwandtschaftliche Beziehungen aufrecht und als wichtig erachten wollen. Dies darzubringen,versprechen und geloben wir bei unseren adeligen Werten in Kraft und Macht dieser unserer Siegel.

Dem Götterfürsten zu Lob und Ehren.


1. Baroness Reglindis Neidenstein von der Graufurt ist erbberechtigt für das Lehen Nablafurt und führt aus diesem Grunde Namen und Wappen unverändert weiter. Wenn die Götter es fügen, daß die Nablafurtsche Erbfolgeregelung zum Tragen kommt, so sei verfügt, daß dereinst nach Baroness Reglindis, das zweitgeborene Kinde aus dem Traviabund das Lehen Nablafurt übertragen bekomme und den Namen Neidenstein von der Graufurt trage. Das Wappen sei das des Hauses Neidenstein von der Graufurt

2. Baronet Edo von Riedenburg ist erbberechtigt für das Lehen Riedenburg und führt aus diesem Grunde Namen und Wappen unverändert weiter. Wenn die Götter es fügen, daß die Riedenburgsche Erbfolgeregelung zum Tragen kommt, so sei verfügt, daß dereinst nach Baronet Edo, das erstgeborene Kinde aus dem Traviabund das Lehen Riedenburg übertragen bekomme und den Namen von Riedenburg trage. Das Wappen sei das des Hauses von Riedenburg

3. Weitere Kinder der beiden Traviaverbundenen sollen in Zukunft aber den Namen Neidenstein von der Graufurt und Riedenburg tragen. Die Kinder führen ein schräggeteiltes Wappen. (links unten entsprechende Heraldische Bezeichnung einfügen)----- Riedenburg.. wie sieht das eigentlich aus? Rechts oben Neidenstein)

4. Sollte das erstgeborene oder zweitgeborene Kind sein oder ihr Erbe nicht antreten können oder kinderlos versterben, so folgt das dritt- und dann daraufhin das viertgeborene oder ein später geborenes Kind aus dem Traviabunde in der Erbfolgeregelung oder dessen Spross und trägt fürderhin den ursprünglichen Namen der Familie des Lehensnehmers. So sei verfügt, daß nicht ein Sproß der Traviagebundenen dereinst über beide Lehen verfügen mag.



5. Sollte ein erbfolgeberechtigtes Kind zu kirchlichen Weihen berufen sein, so wird es mit Eintritt in die Zwölfgöttliche Kirche und Ordensgemeinschaft seinem Erbanspruch entsagen und dieser analog des § 5 auf den nächsten Sposs übergehen

6. Sollte, was die Götter verhindern mögen, in einem oder beiden Lehen der Erbfall eintreten, ohne dass ein Kind aus dem Traviabunde die Erbschaft erlangen möge, so fällt das Erbe der Familie und den dort verbrieften Erfolgesregelungen des jeweiligen Lehensnehmers anheim.

7. Baroness Reglindis Neidenstein von der Graufurt wird ab dem Tage der Eheschließung der Titel Edle von Riedenburg verliehen

8.. Baronet Edo von Riedenburg wird ab dem Tage der Eheschließung der Titel Edler von Nablafurt verliehen.

9. Der Besitz der beiden Traviagebundenen geht nicht in einem gemeinsamen Besitz über. Die Pfründe und Werte der beiden Lehen und Familien werden getrennt gehalten und verwaltet, wie seit Lehensnahme der jeweiligen Vorfahren gebräuchlich.

10. Das Auskommen, die Erziehung und das Erbe, der nicht erbfolgeberechtigten Kindern des Bundes sei von beiden Familien gleichermassen und standesgemäß zu tragen.

11. Bei Abwesenheit der jeweiligen Lehensnehmer sei über eine Vertretung und Vollmacht für die jeweiligen Ehegatten zu verfügen, wie es für Vogteien üblich sei. Es obliegt dem jeweiligen Lehnsnehmer über die Vollmachten und Befugnisse und die Personen, welche jene erhalten, zu entscheiden. Soweit Vögte die Lehen verwalten und diese nicht die Ehegatten sind, so sei diesen jedoch angeraten den Ratschluß der Ehegatten zu hören.

12. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nur insoweit zu führen, als dass dadurch die Verwaltung der beiden Lehen nicht behindert und erschwert werde, so daß die beiden Traviagebundenen die Sorge um ihre Lehen über den Nutzen eines gemeinsamen Wohnsitzes stellen mögen. Die jeweiligen Ehegatten sind in den Ländereien und Stammsitzen der Familien jedoch jederzeit willkommen und wohlgelitten und auch angehalten sich dort zu kümmern und zu sorgen.

13. Die für die Erbfolge in den beiden Lehen berechtigten Sprosse des Traviabundes sind besonders in den Belangen der zu erbenden Lande zu unterweisen, auf dass die Erben sich der Pflichten und der Ehre als Adelige des Raulschen Reiches und der Traditionen der jeweiligen Lehenslande besonders bewusst werden.

14. Für die Aufenthalte der Traviagebundenen in den jeweils anderen Lehen, sei es gestattet standesgemäßes Gesinde mit in die Residenzen der jeweiligen Lehen zu führen.

15. Ihro Hochgeboren Odelinde Neidenstein von der Graufurt zu Nablafurt erlaubt sich, als Brautmutter den Jungvermählten zwei Streitrösser zu übergeben. Zudem wird Baronet Edo von Riedenburg Schild und Wehr für den Heerzug gen Tobrien übereignet.

16. Ihro Hochgeboren Girte von Riedenburg erlaubt sich als Bräutigamsmutter den Jungvermählten ...



17. Um den Brautleuten eine angemessene Hofführung zu gewähren, wird durch die jeweiligen Familien, in Absprache mit den Jungvermählten, für standesgemäße Gemächer in den Stammburgen Neidenstein und Riedenburg gesorgt.


So versprechen und geloben Wir, obgenannte Baronin Odelinde Neidenstein von der Graufurt und Baroness Reglindis Neidenstein von der Graufurt für Uns beyde, Unnsere Erben une Nachkommen, Barone von Nablafurt, stets fest und unverbrüchlich ohn jeden Hintergang, Frevel und Arglist, diesen Brief getreulich in Macht und Kraft zu halten.

Und Wir, Baronin Girte von Riedenburg und Baronet Edo von Riedenburg bekennen auch in dîesem Briefe, dasz solche Ehestiftung von Rat und Handlung mit Unserem Wissen, Willen unnt Wort geschehen ist, geben auch darzu Unseren Willen und Wort vor Uns, Unseren Erben und Nachkommen in Kraft unt Macht dieses Briefes.

Zu Urkundt und wahrer Bekenntnis sind diesem Brief zweie gleichen Lauts gemacht undt îeglichen Teil eins übergeben mit Unseren anhängenden baronlichen Siegeln. Abschriften seien verfügt an die herzöglichen Archive zu Elenvina, die landtgräflichen Archive zu Gratenfels und die kirchlichen Archive im Ucuristift Riedenburg

Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Vermählung in Kraft.

Gesiegelt und gegeben von eigener Hand unter des Herrn Praios gerechten Antlitz zu Nablafurt am 1. Tage des Mondes der Herrin Rahja im 30. Jahr nach der Inthronisierung seiner Allergöttlichsten Magnifizenz, Kaiser Hal I. von Gareth

Es unterzeichnen und bezeugen

Baronin Baronin Odelinde Neidenstein von der Graufurt zu Nabalfurt Girte von Riedenburg zu Riedenburg

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Baroness Baronet Reglindis Neidenstein von der Graufurt Edo von Riedenburg

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Baron (Wen auch immer Riedenburg zum Zeugen haben Bodar von Firnholz zum Firnholz mag )

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