Zölle und Steuern

Der Reichtum einer Region ergibt sich nicht nur durch satte, fruchtbare Böden oder reiche Bodenschätze. Steuern und Zölle füllen die Kassen derer, die das Glück haben, über das entsprechende Besteuerungsrecht zu verfügen.

Zölle und Abgaben

Beim Weg über jede Zollgrenze werden Abgaben erhoben. Diese treffen grundsätzlich jeden – ausgenommen sind nur als solche erkennbare Geweihte einer der zwölfgöttlichen Kirchen und deren Pilger. Auch würde kein Edler, dem an Land und Lehen gelegen ist, von seinem Lehnsherrn den Zoll fordern … und gleichfalls kein Baron von seinem eigenen Grafen. Auf ihren eigenen Lehen reisen Adlige wie zu erwarten zollfrei, häufig sogar auch in den benachbarten Lehen. Dabei ist die Höhe der veranlagten Zölle stark von den begleitenden Umständen abhängig. Doch jeder Wechsel eines Rechtsraums führt immer zur Erhebung eines Zolls, egal ob Landes-, Provinz-, Grafschafts-, Baronie- oder Stadtgrenze. Dabei sind einfache Schlagbäume an einsamen Straßen und anderen Punkten genauso möglich wie Zollfesten an wichtigen Handelsrouten. Das Eintreiben der Zölle wird als Privileg vergeben und kann für manch Edlen das einzige Regal sein. Mögliche Abgaben sind:

Zölle

  • An den Reichsgrenzen entfallen für die Waren von Händlern 5-10% ihres Warenwertes als Zoll, wobei auf bestimmte Produkte durchaus hohe Strafzölle möglich sind. Die Reisenden selbst zahlen häufig nach ihrem Stand oder ihrer Profession 5 Kreuzer bis 25 Silber für Bein und Rad.
  • An Binnengrenzen werden für Waren 3 – 5 % des Warenwertes fällig, auf Bein und Rad entfallen 0,5 – 2 Heller.
  • Brückenzölle werden an den Eigentümer der Brücke entrichtet. Sie fallen relativ hoch aus, versprechen aber anders als Fähren und Furten schnelleres und sichereres Vorankommen. Auch wenn die Gebühren sehr verschieden ausfallen, zahlen Reisende häufig Kreuzer pro Bein und Heller pro Rad. Auf die Waren zahlen Händler in der Regel 5% des Warenwertes.
  • Allgemein fallen für den Eigenbedarf innerhalb eines Rechtsraumes keine weiteren Zölle an. Auch müssen geistliche und weltliche Grundbesitzer, wie der örtliche Adel keine Zölle abführen.

Gebühren

  • Um auf einem Markt Waren feilzubieten müssen Händler eine Marktgebühr abführen. Für 3 – 5 % des Warenwertes dürfen Händler einmalig ihre Waren auf dem entsprechenden Markt anbieten.
  • Ist der Markt innerhalb einer Stadt so fallen Torgebühren an. Diese Zahlen in der Regel häufig nur Händler, Reisende sind von dieser Gebühr meist nicht betroffen. Soll jedoch nicht heißen, dass die Stadtwache auch diese gründlich durchsucht und eventuelle Verbote und Bestimmungen kontrolliert.
  • Entlang von Gewässern, wie dem Großen Fluss, können Orte über das sogenannte Stapelrecht verfügen, ein Streitthema für manchen Händler.
  • Können Reisende zum Überqueren von Gewässern nicht auf Brücken oder Furten zurückgreifen bleibt ihnen einzig die Nutzung einer Fähre. Eine nicht unbedingt beliebte Wahl, ist man doch von vielerlei Faktoren abhängig. So wartet der Fährmann bis seine Fähre voll besetzt ist oder tritt aufgrund von Wind, Wetter, Hochwasser, Niedrigwasser, Sturm und Eis womöglich die Fahrt überhaupt nicht an. Abhängig vom zu befahrenden Gewässer fallen häufig 8 Heller je Bein und 3 – 30 Heller pro Rad an.
  • Nicht alle Straßen verlaufen über das ebene Land, nicht immer kann ein Gebirge oder Berg auf kurzer Strecke umgangen werden. Doch einige wenige Pässe, Pfade auf denen Handelszüge einen Höhenzug überwinden können. Hierfür zahlen Reisende jedoch eine Maut, die sogenannte Rodgebühr. Sie schwankt stark und kann somit nicht beziffert werden, in den Nordmarken finden sich derartige Abschnitte am Greifenpass und eventuelle auf der Via Ferra. Reisende legen dabei in Tagesetappen Strecken zwischen Portenstationen zurück. Führer der kleinen Dörfer geleiten dabei immer zum nächsten Ort und wieder zurück. Dabei werden die Gebühren nach alten Schlüsseln an die einzelnen Dörfer aufgeteilt und müssen dafür die Wege, Fluchthütten und anderes pflegen.

Steuern und Abgaben

Über verschiedene Quellen kann der Lehensherr seine Schatulle füllen. Eine treffliche Rechenhilfe für den abgabenpflichigen Lehnsmann findet sich hier.
Jedoch so wie die Münzen in die Kassette gespült werden, so werden sie auch wieder herausgeschwemmt. Mehr Details zu den folgenden Angaben finden sich in der Spielhilfe der Aventurischen Boten 158 und 159.

Einnahmen

Die unterschiedlichen Einnahmen kommen dem Eigner eines Regals in unterschiedlicher Regelmäßigkeit und Höhe zu

  • Zehnt: Gefolgsleute sind verpflichtet ihren Zehnt zu entrichten. In Friedenszeiten können sie womöglich geringer (5%) werden, in Krisenzeiten aber auch drastisch steigen (50%)
  • Bannergeld: Waffenpflichtige können sich freikaufen, dabei entstehen meist Anfang Rondra Einnahmen in unterschiedlicher Höhe. In kaum bewohnten Regionen fallen diese noch sehr gering aus, in städtischer Umgebung ergeben sich jedoch erhebliche Summen.
  • Weingeld: Heiraten Untergebene müssen sie dem Lehensherrn eine Abgabe, das Weingeld, entrichten.
  • Sterbegeld: Nicht nur am Leben verdient der Lehensherr. Verstirbt ein Leibeigener, muss die Familie den entstandenen Ausfall dem Herrn entlohnen.
  • Gerichtsgeld und Strafgelder: Als Herr über Recht und Ordnung hält der Lehensherr Gericht, dabei füllen die entstandenen Gerichtskosten und verhängte Strafzahlungen sein Säckel.
  • Eine besonders beliebte Einnahmequelle stellen die verschiedenen Zölle dar.

Abgaben

Entrichtet werden müssen hingegen auch noch die folgenden Abgaben. Diese Treffen Einwohner eines Lehens.

  • Zehnt: So wie man selbst den Zehnt einnimmt, so muss man diesen an die nächst höhere Instanz weiterreichen.
  • Tempelzehnt: Können Freie darüber verfügen an welchen Tempel sie ihren Zehnt entrichten, legt der Lehensherr dies für Unfreie fest. Dabei muss bedacht werden, dass das nicht Entrichten Götterlos ist und häufig nicht lang auf seine Strafe warten lässt.
  • Kaisertaler: Durch den reisenden Hof der Kaiserin können in den Ostprovinzen häufig mehrere Götterläufe vergehen, eh der Kaisertaler entrichtet werden muss, dann aber gleich für mehrere Jahre. In den Nordmarken wird der Kaisertaler jedoch wie jeher durch den Herzog eingezogen und an die Schatzkanzlei in Elenvina weitergeleitet.