Stadtrecht

Häufig reisen Händler und Abenteurer durch die Lande. Doch nicht jeder Ort darf regelmäßig einen Markt abhalten, nicht jede Siedlung eine Umfriedung errichten und nicht jede Gemeinde eine eigene Wehr aufstellen. Hierbei handelt es sich um Privilegien und Rechte die Vergeben werden müssen.

Mit dem Marktrecht erhält ein Dorf die Erlaubnis, regelmäßig Märkte abzuhalten. Dabei muss der Marktherr die Wahrung des Marktfriedens gewährleisten und die Maße und Gewichte kontrollieren. Das Stadtrecht hingegen ist ein begehrtes Recht das Unabhängigkeit und Freiheiten von Frondienst und vielen Abgaben an den Lehnsherrn verspricht. Verliehen wir es durch den Provinzherr, Fürsten oder König. Dabei ist kein Stadtrecht gleich und jede Stadt verfügt über eine eigene Satzung, die Rechte und Pflichten regelt.

  • Um sich 'Stadt' zu nennen benötigt sie das Stadtrecht, dieses wird ihr mit einer Urkunde vom übergeordneten Landherrn (meist dem Baron) verliehen.
  • Das Stadtrecht beinhaltet immer die beiden Punkte Mauer und Wehr.
  • Jede Stadt verfügt auch über das Marktrecht, auch wenn es nicht explizit in der Stardtrechtsurkunde genannt ist. Da nahezu jede Stadt aus einem Markt entstand, gilt in diesem Fall das ursprüngliche Marktrecht fort (zum Marktrecht bietet die NN 15 S. 15 ausführliche Informationen).
  • Eine Stadt muss selbst für den Schutz ihrer Bürger sorgen und diese vor umherziehenden Räubern und marodierenden Söldlingen schützen. Darum hat sie das Recht und die Pflicht, eine Mauer aus Stein zu bauen – die Stadtmauer.
  • Ebenso muß sie für eine Wehr Sorge tragen: sie darf ihre Bürger zur Verteidigung und Brandbekämpfung organisieren und bewaffnen (die 'Spießbürger'). Üblicherweise sind diese Wehrpflichtigen nach Zünften gegliedert.
  • Die Stadt hat das Recht, sich eine eigene Verwaltung zu geben. Dabei schreibt die Stadturkunde die zum Tragen kommende Form vor. So kann die Stadt von einem gewählten Bürgermeister, einem Magistrat oder auch einem Gemeinderat geführt werden.
  • Die Stadt hat zumeist auch das Recht auf eigene Rechtsprechung, und damit, selbst einen Richter zu bestimmen und Gericht zu halten. Meist handelt es sich bei den Regalen, über die die Staadt verfügt, (nur) um die Markt- und niedere Gerichtsbarkeit, doch füllen Gerichtsgeld und Strafzahlungen die Kassen der Stadt und nicht mehr des Lehensherren.
  • Auch wenn viele Menschen in einer Stadt leben, so sind sie dennoch nicht gleich. Unter ihnen gibt es die einfachen Bewohner und die Bürger, die über Bürgerrechte verfügen. Um das Bürgerrecht zu erlangen, muss die entsprechende Person üblicherweise über Grundbesitz in der Stadt verfügen oder einen entsprechenden Verdienst aufweisen, einen Bürgereid ablegen und ihr Bürgergeld an Stadtverwaltung entrichten. Dafür entrichtet sie ihren Zehnt fortan an die Stadt und muss Wehrdienst leisten oder können sich von diesem freikaufen, sind jedoch vom Frondienst am Lehensherrn befreit und genießen andere Freiheiten. Das Bürgerrecht gilt für Jahr und Tag und muß dann erneuert werden. Wer den Bürgereid ablegen darf, ist von Stadt zu Stadt verschieden, üblicherweise ist das Recht auf Zwölfgöttergläubige, Angroschim und in einigen Fällen Elfen beschränkt.
  • Dadurch, dass die Stadt über eine Mauer verfügt, sind die Zugänge in die Stadt strickt kontrolliert. So können Torzölle und Abgaben aus Markt und Handel eingetrieben werden.
  • Sehr selten vergeben und mit großem Argwohn betrachtet ist das Satzungsrecht. Verfügt eine Stadt über dieses sehr besondere Privileg, darf sie sich eigenes Recht geben.
  • Wie schon der Markt muss auch die Stadt den Marktfrieden wahren und Maße und Gewichte kontrollieren. Doch entgegen zum Markt darf die Stadt selbst entscheiden, wer diese Aufgaben wahrnimmt. Häufig werden die Informationen am Stadttor oder am Bürgermeisterhaus angeschlagen und sind für alle Händler ebenso zugänglich wie verbindlich.
  • Um ehemals vom Lehensherr vergebene Ämter zu besetzen ist nun die Verwaltung in der Pflicht. So werden Marktrichter (Straft Vergehen am Marktrecht ab), Marktvogt (Verwaltet und Organisiert den Markt), Zolleinnehmer (Treibt die anfallenden Zölle ein), Münzer (Überwacht das Schlagen von Hellern und Kreuzern, oft, aber nicht immer, hat die Stadt das Münzprägungsrecht für die kleinsten Münzen) oder auch Mühlenherr (Ist vom Kriegsdienst und anderen Diensten freigestellt und betreibt die Mühle) möglicherweise zum Spielball interner Grabenkämpfe.
  • Auch ist die Stadt ein Sammelbecken für Handwerker und Kaufleute, die dadurch jedoch auf dem Land womöglich bitterlich fehlen. Häufig finden sie sich zu Zünften (Handwerk) und Gilden (meist Händler), mit einer eigenen Satzung, zusammen. Außerdem wählen sie meist den Bürgermeister oder aber ihre Vorsteher sitzen selbst im Magistrat.
  • Oft kann die Stadt über sein eigenes Stadtbild, das sogenannte Weichbild, verfügen. Dieses bezeichnete ursprünglich nur das Recht über die Bestimmung von Farben und Gestaltung der Gebäude, wie Beschränkungen ihrer Höhe, bedeutet aber inzwischen ein Stück Land außerhalb der Stadtmauern, auf das sich das Stadtrecht ebenfalls erstreckt
  • Die Bewohner der Stadt setzen sich zumeist zusammen aus 3 - 5% Adel und Patriziat (reiche Kaufleute und Handelsherren), 40% Bürgern, 50% Schutzverwandten (Bürgerkindern, Handwerkern und ehrlichen Leuten) und dem Rest, <5% Ungläubigen, Unehrlichen (Gerbern, Schindern, Scharfrichtern) und Kranken.

Doch wie bereits erwähnt verfügt nicht jede Stadt über die gleichen Privilegien und nicht jedes gewährte Privileg muss auch Verwendung finden. So kann es durchaus sein das einige dieser Rechte gegen Geld oder unter Zwang verpfändet wurden, es kommt aber auch hin und wieder vor, dass eine Stadt neue Privilegien erwerben kann.

Spannend wird es, wenn der Stadtherr aus Geldnot die gesamte Stadt verpfändet - eine Sache, die glücklicherweise in den reichen Nordmarken selten vorkommt, aber für mehr als nur etwas Durcheinander sorgt, wenn sie doch einmal geschieht.