Magie/Magieverbot

Magieverbot

Hintergrund

Das Herzogtum Nordmarken war seit jeher eine Region, welche unter dem besonderen Schutz des Götterfürsten Praios steht. Hier strahlt die Macht des Sonnengottes besonders hell, hier finden sich zwei wichtige Tempel - die Wehrhalle zu Elenvina und das als der Sitz des Wahrers der Ordnung Mittellande gedachte Haus der Sonne in Gratenfels - und hier genießt die Priesterschaft des Praios ein herausragendes Ansehen in Kultur und Politik. Es verwundert nicht, dass daher die Magie, Madas Fluch, mit Misstrauen bedacht wird und man lokale Magieverbote oder gar Arcana Interdicta ausspricht. Denn zwischen beiden muss unterschieden werden:

Magieverbot

Grundlage

Ein Magieverbot ist eine rein weltliche Angelegenheit, ein juristischer Akt des örtlichen Lehnsherrn, der die Anwendung von Magie generell oder bestimmter Teilbereiche unter Strafe stellt. Die genaue Ausgestaltung obliegt dabei dem Gesetzgeber – ebenfalls, ob er Ausnahmen von diesem Verbot zulässt, beispielsweise die Anwendung von Magie oder entsprechend legalisierter Teilbereiche (oft etwa nur der Heilungsmagie) nach einer moralischen und akademischen Prüfung (und der Zahlung einer bestimmten Gebühr, versteht sich) mit Erhalt eines entsprechenden Dispenses.

Konkurrenzen

Schwierigkeiten mag es dann geben, wenn Konkurrenzen mit anderen Gesetzen eintreten. Geoden etwa können sich als Zwerge auf die Lex Zwergia berufen und dem nächsten Bergkönig überstellt werden (wiewohl es möglicherweise eher andersherum ist: der örtliche Baron wird sich – um Ungemach mit dem kleinen Volk zu vermeiden – bei einem wirklich seltenen Kontakt mit einem zwergischen Zauberwirker an den nächsten Bergkönig wenden). Wilde Elfen verstehen oftmals nicht die menschliche Art der Magie, ist ihnen doch die Magie doch so sehr in Fleisch und Blut übergegangen, dass sie ebenso natürlich ist wie Essen oder Atmen. Hier sollte man sich an den Tralloper Vertrag halten. Zivilisierte Elfen verstehen jedoch sehr wohl den Unterschied, können sich aber ebenfalls auf den Tralloper Vertrag berufen. Gildenmagier können sich auf das Gildenrecht nach dem Codex Albyricus und dem Garether Pamphlet berufen. Bei ihnen wird jedoch das juristische Wissen vorausgesetzt, sich über bestehende Magieverbote zu informieren, die in der Regel in örtlichen Magierakademien, Hesinde- oder Praiostempeln einzusehen sind. Bei Verletzung eines lokalen Magieverbotes können lizensierte, also einer Gilde angehörenden Gildenmagier, verlangen ihrer Gilde überstellt zu werden. Die Bestrafung erfolgt dann in der Regel von dort. Sie mag nicht unbedingt milder ausfallen – wo aber möglicherweise ein nordgratenfelser Baron dreißig Stockhiebe auf den blanken Hintern und fünf Tage Haft im ‚Loch‘ vorgesehen hat (unangenehm, bei der nordgratenfelser Witterung), mag eine empfindliche Geldstrafe nach Gildenrecht an den Baron doch angenehmer sein.

Dispense

Wo ein juristisches Magieverbot niedergelegt ist, mag es auch Ausnahmen geben. Entweder die Ausnahmen wurden gleich im entsprechendem Werk festgelegt – etwa wenn ‚saemetliche Zauberey, bisz auf dye der guoten Frouwe Peraine gefaellige Heil-Zauberey unter hohe Strafe‘ gestellt ist. Oder wenn sich der örtliche Baron, Graf oder der Herzog vorbehält, nach einer eingehenden Prüfung der fachlichen Fähigkeiten und der moralischen Integrität des Kandidaten diesem eine schriftliche Erlaubnis, einen sogenannten Dispens, auszustellen. Ein solcher Dispens erlaubt dem Magiekundigen innerhalb übergeordneter Gesetze die Anwendung seiner magischen Fähigkeiten im Zuständigkeitsbereich oder Lehen des Ausstellers. So mag er mit diesem Dispens immer noch nicht jemanden vom Leben zu Tode bringen oder Dämonen beschwören. Aber er darf in diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen seine Magie anwenden.

Dispens der Herzogenkapitale Elenvina

Der Herzog der Nordmarken übertrug das Recht der Prüfung und der Ausstellung der Dispense an die Akademie der Herrschaft zu Elenvina. Diese stellt auch die Dispense aus. Dieser Dispens lautet wie folgt und in seinem Text mag er von den örtlichen Baronen, die ebenfalls ein Magieverbot aussprechen übernommen und angepasst werden:

Dispens zur Ausübung von Magie in der Herzogencapitale Elenvina

Gemäß des Herzoglichen Erlasses no CXIV ist der rechtmäßige Besitzer scil. die Besitzerin dieses Schreibens,

nämlich (Name des Zauberers oder der Zauberin) bis auf Widerruf oder verstreichen von (Anzahl der bezahlten Monate) Mond/-en berechtigt, innerhalb der Mauern und des Rechtsbereiches der Herzogenstadt Elenvina – ausgenommen videlicet PRAiosstadt – Magie zu wirken.

Hierbei und im Übrigen gelten sämtliche Bestimmungen des Codex Albyricus sowie alle zusätzlich zu diesem von der Sodalitas Pentagrammae Albae oder der Academia Dominationis Elenviniensis erlassenen Bestimmungen und Regularia.

In Vertretung Ihrer Spektabilität Ruane von Elenvina, Convocata ordinaria der Sodalitas Pentagrammae Albae, Spectabilitas Academiae Dominationis Elenviniensis et Magistra Magna controllaria

ausgestellt am (Datum) nach dem Falle Bosparans

von Feodin Falkenschwinge, Mag. & Praeses Comm. Censurae A. D. E.

Arcanum Interdictum

Ein Arcanum Interdictum ist im Unterschied zu einem Magieverbot ein sakraler, ja, ein heiliger Akt der Praioskirche. Mittels der gleichnamigen Liturgie bittet die Geweihtenschaft des Götterfürsten die Macht des Sonnengottes herab und schafft einen Raum, in dem keine Magie gewirkt werden kann. Oft ist dies ein Heiligtum oder Tempel des Praios. Der Versuch, in einem solchen Arcanum Interdictum Magie zu wirken, mag ebenfalls ein Verstoß gegen die Gesetze der Kirche des Praios sein und ungleich härter bestraft werden, als der Verstoß gegen ein weltliches Magieverbot. Im Umkreis mächtiger Arcana Interdicta herrscht auch oft ein strenges Magieverbot.

Übersicht örtlicher Magieverbote

Grafschaft Gratenfels

Baronie Vairningen

Trotz schlechter Erfahrungen mit Zaubermächtigen hat das Baronshaus von Vairningen kein Magieverbot in ihren Landen verhangen. Im Gegenteil man schätzt die Gabe Hesindes als großes Heil für die Bevölkerung und lässt stillschweigend die Nachkommen des Hauses Gisbingen, ihre von den Priesterkaisern entmachteten Vorgänger, gewähren, die sich noch heute mit ihren magischen Fähigkeiten um das Wohl der Bevölkerung kümmern. Selbst unterhalten die Barone jedoch seit langem eine Heil-Magierin. Schwarzzauberei hingegen wird unbarmherzig verfolgt und bestraft. Extremes Beispiel hierfür war Hiltpurga Timerlain (Baronin von 960 - 1000 BF) die dafür gefürchtet wurde, ihr verdächtig erscheinde Personen auf Scheiterhaufen oder mittels anderer grausamer Methoden vom Madafluch zu erlösen. Bei allem nicht alle waren magisch Begabt, viele gehörten vielmehr ihrer Opposition an und Hilpturga nutzte geschickt den Wahn des verrückten Wilbur aus um sich ihrer zu Entledigen (z.B.: der Familie ihrer Mutter).

Ein Abrücken von dieser Einstellung ist dabei nicht in Sicht, hat der junge Baron doch erst mit dem Ende des Haffax-Feldzugs eine Kampf-Magierin in die Nordmarken gelockt.

Baronie Schnakensee

In Schnakensee konzentriert sich das Leben auf wenige Punkte, während das Gros des Landes nur von den Tieren des Waldes bewohnt wird. Ein Verbot hat sich deshalb nie als Notwendig erwiesen, werden Missbrauchsfälle doch nur selten bekannt.
Hinzu kommt, dass in einigen Teilen der Baronie der "Alte Glaube" verbreitet ist und Druiden als Diener (Perai-)Sumus dort hohes Ansehen genießen.

Baronie Galebquell

In Galebquell existiert kein Magieverbot, allerdings lässt der Baron durch seinen Hesinde-Geweihten und seinen Hofmagier die Anwendung von Nekromantie, Chimärologie und Dämonenbeschwörung scharf überwachen und hart bestrafen.

Grafschaft Isenhag

Nor-II-04 Baronie Rodaschquell

Da die Baronin selbst dem Auenvolk angehört, ist die Einführung eines Magieedikts in Rodaschquell nicht zu erwarten.

Nor-II-05G Gräfliche Vogtei Oberrodasch

Da dort in den Bergen ein zwergischer Magiewirker (Geode) haust, dürfte man dort sehr locker mit Magie umgehen, zumindest mit alltagspraktischer nützlicher Magie.

Nor-II-10G Gräfliche Vogtei Nilsitz

In der gräflichen Vogtei Nilsitz ist Magie generell verboten. Ausnahmen werden nur für Geoden und ggf. Druiden gemacht und diese dürfen sie nicht in geschlossenen Ortschaften anwenden, nur und ausschließlich in freier Natur.

Nor-II-11 Baronie Rabenstein

Die Gemahlin des Barons ist eine Weißmagierin, ein generelles Magieverbot besteht hier nicht, auch wenn der Einsatz von Schadzauberei fast ebenso streng geahndet wird wie Leichenschändung.

Grafschaft Elenviner Mark

Stadt Elenvina

In der Herzogenkapitale herrscht ein striktes Magieverbot, welches sich zuerst einmal auf jeden Magiekundigen – gleich ob Weißmagier oder Hexe erstreckt. In der Wehrhalle und der Praiosstadt wirkt sogar das Arcanum Interdictum der Praios-Kirche. Die Akademie der Herrschaft hat das vom Herzog verbriefte Recht, nach eingehender Prüfung der fachlichen Fähigkeiten und moralischen Integrität einen Dispens auszustellen – gegen eine entsprechende Gebühr (5 Dukaten je Mond Gültigkeit). Weißmagier haben es hier natürlich leichter als Grau- oder gar Schwarzmagier – oder andere Magiewirker! Allerdings ist es anderen Magiewirkenden nach herzoglichem Recht nicht grundsätzlich verwehrt, einen solchen Dispens zu erhalten.

Grafschaft Abenhus

Baronie Hlûtharswacht

Ein Magieverbot gibt es nicht bzw. schon lange nicht mehr in der Baronie Hlûthars Wacht, denn der vorhergehende Baron war mit einer Graumagierin verheiratet. Unter Jost ist Magie weiterhin kein Problem, so lange sie praiosgefällig eingesetzt wird!

-- Main.IseWeine - 24 Mar 2017