Adel

Vom Adel und Bürgertum

"Von Adel ist, wer einen Adelstitel trägt und ein in der Wappenrolle des Reiches eingetragenes Wappen führt." - Codex Raulis, Band I

"Von Adel ist, wer rechtens einen Adelstitel des Neuen oder Alten Reiches trägt und dessen Wappen in der Wappenrolle steht." - Nordmark, der Herold der Nordmarken, nach diversen Vorkommnissen.

Adelsränge

Zum Niederadel zählen die Ränge Ritter, Edle und Junker. Zum Hochadel gehört alles ab Baron aufwärts.
Darüber hinaus wird noch zwischen Erbadel und nicht erblichem Adel unterschieden.

Beim Erbadel (vom Junker an aufwärts) ist die Zugehörigkeit zum Adel unstrittig und hängt am Namensstamm (jenen, die das Familienwappen führen dürfen und in der Wapperolle eingetragen sind).

Bei Rittern und Edlen (kein Erbadel) hängt der Adelstitel und das Adelsrecht in der Person; die adelsbegründende Rechtshandlung ist beim Ritter der Ritterschlag, beim Edlen der Lehenseid seines Edlengutes. Nicht erblicher Adel dehnt sich nicht auf die Familie aus.

Adelig sind nur für Titelträger selbst bei Nicht-Erbadel und Erbadel, es gibt kein darüberhinausgehendes Adelsprädikat für Familien von Edlen oder Rittern, diese sind nicht adlig, sondern frei.

Ritter

Ritter können ihre adligen Knappen (sowie direkte Kinder von Rittern, die diesen Titel bereits in zweiter Generation innehaben - eine sogenannte 'ritterbürtige' Familie) selbstverständlich selbst zum Ritter schlagen, diese Ehre kann aber auch wenn gewünscht von höherrangigen Adligen übernommen werden.
Wenn ein Kind eines sonstigen Ministerialen von einem Ritter ausgebildet wird, kann dieser Ritterschlag nur von einem Hochadligen ab Baron (sofern dieser selbst Ritter ist) erfolgen. Ausbildung eines Pagen ist durch jeden Ritter möglich.
Die Eintrittspforte in den Adel (z.B. durch Ritterschlag) darf nur jemand erstmalig öffnen (also einen ersten Ritter in einer Familie shclagen), der Menschen in den Adelsstand erheben kann (also Baron und höher). Wenn ein bisher Freier zum Ritter geschlagen wird (durchden Hochadel), so legt dieser Hochadlige zugleich den Adelsnamen und das künftig geführte Wappen fest und übergibt dem Herold dies zum Eintrag in die Wappenrolle. (Dadurch besteht noch immer die Möglichkeit einem nicht ganz gewollten Knappen noch einen mitzugeben, unvorteilhafter Name (z.B. Trollpforz) und/oder ein wenig schmeichelhaftes Wappen)

Wenn ein Knappe den Ritterschlag nicht erhält, wird er als ‚Edelknappe‘ bezeichnet und ist damit nicht adlig, kann aber als Waffenknecht in den Dienst eines Ritters oder Adligen treten.
Gatte, Kinder und Nachkommen einer Edlen oder Ritterin sind Freie. Das Recht, ein Wappen zu tragen, bezieht sich auf die adlige Person, nicht deren Familie. Im Alltagsgebrauch wird hier jedoch kaum unterschieden, und die Kinder der Edlen werden selbstverständlich mit 'junge Dame / Herr' tituliert. Üblich ist, dass, wenn eine Edlenfamilie ihrem Lehnsherrn treu dient, diese auch weiter vom Lehnsherrn in diesem Stand gelassen wird und ein Kind des verstorbenen Lehensträgers den Vasalleneid schwören darf. Dennoch besteht für die Abkömmlinge kein Anrecht auf das Edlengut und so bleibt ein Aufstieg in den Erbadel - meist durch Heirat - das Ziel vieler Angehöriger des nichterblichen Adels.

Ministeriale

Ministeriale sind Dienstleute an Höfen des Hochadels, oft bürgerlichen Standes, aber auch Freie oder Unfreie sind unter ihnen. Häufig umfasst der Begriff auch Kinder von Rittern und Edlen - einig ist ihnen, dass sie nicht zum Adel gehören.
Amtsadel schließlich kommt in den Nordmarken nicht vor.

Ein Vogt ist nicht aus eigenem Recht adlig (es sei denn, sie oder er ist Ritter und / oder entstammt einer erbadligen Familie). Die Titulatur hängt nach nordmärker Landrecht (in anderen Provinzen wird dies teils anders gehandhabt) daran, ob der Vogt anstelle eines Amtsträgers agiert oder einem das Amt ausübenden Amtsträger zur Seite steht. Agiert er an Stelle des Amtsträgers (weil dieser z.B. in Personalunion der Graf oder der Herzog ist), so wird er als 'Hochgeboren' angesprochen. Beispiele sind hier z.B. die Vögte von Brüllenbösen oder Bollharschen.

Agiert eine Vögtin als Dienstfrau eines aktiven Amtsträgers, weil dieser z.B. geweiht ist, so wird sie als 'hohe Frau Vogt' tituliert. Beispiel ist hier z.B. die Vögtin des Barons von Rabenstein.

Geweihte Adlige

Ein geweihter Adliger muss gemäß Codex Raulis für seine Amtsgeschäfte innerhalb des derischen Lehensverhältnisses einen Vogt bestellen, da kein Diener eines Gottes gleichzeitig Diener eines weltlichen Herrn sein kann. In der Realität ist das Machtgefüge zwischen Lehensträger und Vogt in diesen Fällen äußerst individuell - die Geschichte kennt sowohl Beispiele von äußerst phexgefälligen Vögtinnen, die ihre Herrinnen vor 'sämtlicher Mühe, das Lehen betreffend' entlasteten - als auch Beispiele von Vögten, deren Machtbefugnisse weit unter denen eines durchschnittlichen Haushofmeisters lagen.

Magiebegabte Adlige

Magische Abkömmlinge sind laut Nordmärker Recht vom Erbe ausgeschlossen. Sie bleiben jedoch Mitglieder der Familie und somit im Adelsstand (sofern Erbadel), doch das adlige Erbe geht auf den nächsten unmagischen Erben in der Erbfolge über (meist ein jüngeres Kind). Es greift weiterhin die normale Erbfolge - d.h., es erben zuerst die Erben des Titelträgers, hat dieser keine, kommt das nächste erbberechtigte Familienmitglied an die Reihe. So befinden sich auch die Abkömmlinge des Magiers in der familieninternen Erbfolge. Eine praiosgefällige Purgation hilft gegen Magiebegabung im Sinne des Gesetzes.
Liana von Rodaschquell als Ausnahme der obigen Regel hat ihren Titel direkt auf Geheiß Kaiser Hals erhalten (‚Wir befehlen dem Herzog, er möge seinem Grafen befehlen, dass …). Die Ochsenbluter Urkunde, die solche Dinge regelt, entstand erst danach.

Anrede eines Ehegatten

Die Anrede eines Adligen erfolgt nach Rang. In den Nordmarken ist es üblich, dass dem Ehegatten des Adligen höflichkeitshalber die gleiche Anrede gebührt. Der Mann einer Ritterin wird demnach mit ‚Hoher Herr‘ betitelt, die Herzogengemahlin mit ‚Hoheit‘ angesprochen, es sei denn, der Ehevertrag regelt dies explizit anders.

Adelseigenschaft im Erbadel

Verliert ein Erbadliger sein Lehen, verbleibt seine Familie im Adelsstand. Wie lange dieser Adel hält, wenn Generation auf Generation ‚Taugenichts‘ folgt, zeigt die folgende Auflistung:

  • Ritter [Generationen "Adel":1] --> Kind (Ministeriale) --> Enkel (Frei) Damit besteht die Möglichkeit selbst als Nicht-Ritter den Enkel noch in eine Knappenausbildung zu bringen und damit als Rittergeschlecht fortzubestehen.
  • Edle/belehnte Ritter [Generationen "Adel": 1]--> Kind (Ministerial) --> Enkel (Ministerial) --> Urenkel (Frei) <----> Ähnlich wie Ritter, steht allerdings eine Generation länger gut da.
  • Junker (Erbadel) [Generationen "Adel": 2] --> Kind (Adel)--> Enkel (Ministerial) --> Urenkel (Ministerial) --> Ururenkel (Frei) <----> Da Erbadel sind Kinder definitiv noch adlig, auch wenn in der Elterngeneration das Junkergut verlorengeht.
  • Baron (Erbadel) [Generationen "Adel": 4]--> Kind (Adel) --> Enkel (Adel) --> Urenkel (Adell) --> Ururenkel (Ministerial) --> Urururenkel (Ministerial) --> Nachfolgegenerationen (frei)
  • Graf (Erbadel) [Generationen "Adel": 5]--> wie Baron nur eine Generation mehr Adel.
  • Herzog (Erbadel) [Generationen "Adel": 6]--> wie Graf nur eine Generation mehr Adel.

Der Travienbund im Adel

Bei einem Traviabund im Adel wird vor der Heirat der gemeinsame Familienname bestimmt, d.h., die Ehepartner wählen eine der Herkunftsfamilien, der hernach beide angehörgen. Doppelnamen werden nicht gebildet.
Eine Alternative zu einem gemeinsamen Familiennamen ist das - im Ehevertrag geregelte - Beibehalten das Herkunftsnamens und die - gleichfalls im dann zwingend notwendigen Ehevertrag festgeschriebene - Aufteilung potentieller gemeinsamer Kinder in die entsprechenden Herkunftsfamilien. Dies wird nahezu ausschließlich dann praktiziert, wenn die beiden Erben unterschiedlicher Lehen den Bund schließen (aktuelles Beispiel ist seine Hoheit Hagrobald und seine Gemahlin Concabella) und der Machtumfang beider Familien so ähnlich ist, dass nicht eine in der anderen aufgeht.

Bei der Annahme eines gemeinsamen Familiennamens wird der angeheiratete Teil in die Familie aufgenommen und führt künftig Wappen und Namen der neuen Familie. Ein Ehevertrag ist im Adel bei Travienbünden äußerst üblich, dieser regelt den Namen (Familienzugehörigkeit) und üblicherweise die Erbfolge. Die Details werden üblicherweise weit im Vorfeld zwischen beiden beteiligten Parteien genauestens ausgehandelt,die beinhaltet die Höhe der Mitgift (und welcher Partei diese zu zahlen ist), oft auch Wohnort und Ausstattung des Paares, künftige Patenschaften nöglicher Kinder und viele andere Details mehr.
Meist setzt sich bei der Namensvergabe der machtvollere Familienteil durch, es kann aber durchaus auch vorkommen, dass ein Familienmitglied, das einem aus den Augen des Familienoberhauptes ungünstigen Ehepartner erwählt, aus der machtvolleren Familie in die rangniedrigere ‚abgeschoben‘ wird, auch wenn der Travienbund als solcher gestattet wurde.
Es existiert in den Nordmarken kein Verbot der Heirat wischen Adligen und Bürgerlichen. Ein solcher Bund wird jedoch als äußerst unvorteilhaft und gar als Schandfleck auf der Linie des Adels gesehen und kann durchaus ein merkliches Absinken im Ansehen des Adelshauses nach sich ziehen (was sich darin äußert, dass künftige Familienverbindungen schwieriger zu knüpfen sind und sich das Unterbringen der eigenen Kinder als Knappen sehr viel aufwendiger gestaltet), bringt aber üblicherweise Geld in die Familie, mit der dann die nächste Generation wieder eine gute Mitgift gewährleisten - oder die Burg wieder instandgesetzt werden kann.
Geweihte als Ehepartner Adliger sind, auch wenn selbst bürgerlicher Herkunft, durchaus akzeptiert.

Aufstieg in den Adel

Der Adel ist eine in soziale Schicht, in die man geboren werden muss, um dazuzugehören.
Nichtsdestotrotz gibt es Möglichkeiten, in diesen Stand (üblicherweise den Niederadel) aufzusteigen.
Der üblichste hierzu ist der Ritterschlag eines Knappen.
Aber auch die Heirat mit Erbadligen kann dazu zählen (dies kommt im Einzelfall auf die Gestaltung des Ehevertrages an, der wiederum sehr von der Herkunftsfamilie des nichtadligen Partners beeinflusst wird. Ist diese ein Minsterialengeschlecht (definiert als Familie, die schon lange in Diensten eines Adelshauses steht) - oder sind es Familienmitglieder eines Edlen - wird eine solche Hochzeit eher soziale Akzeptanz finden und der Ehepartner eher in die Adelsfamilie aufgenommen, als wenn es sich um das Kind eines Pfeffersackes handel. Doch sind dies jedesmal Überlegungen und Abwägungen im Einzelfall, die von den beteiligten Familien getroffen werden).
Die Belehnung mit einem Edlengut ist ein weiterer Weg, für eine Person in den Adelsstand aufzusteigen.

Abstieg aus dem Adel (Verlust des Adelsprivilegs)

Acht und Bann (ausgesprochen von einem Grafen- oder Herzogengericht) sorgt dafür, dass die Person - oder je nach Art der Acht auch deren Familie - Lehen und Titel (und damit Wappen und Eintrag in der Wappenrolle) verlieren.
Die Entlehnung des Edlen (aus verschiedenen Gründen möglich, oft wegen Untreue, Verrat oder schlichter Unfähigkeit, seine Pflichten zu erfüllen) sorgt dafür, dass dieser seines Adelsstandes verlustig geht.
Ein Ritter kann sich Rüstung und Pferd nicht mehr leisten oder möchte einer geforderten Heeresgefolgschaft entgehen – dann kann er sich in Knechtschaft begeben (= unfrei werden). Somit entfällt die Pflicht zur Ausrüstung von Pferd und Rüstung im Gefolge eines Adligen (deutlich weniger Kosten) und sein Herr ist zum Schutz (wie dem aller seiner Hörigen) verpflichtet.
Überschuldung kann ebenfalls ein Grund sein, aus dem Adel abzusteigen. Wenn ein Niederadliger derart pleite und überschuldet ist, dass im absolut niemand mehr Kredit gewähren will, und er dann Schuldknechtschaft gerät, verliert er durch diesen Akt Freiheit und Adelsstand.
Und schlussendlich steht noch die Begegnung mit Golgari - denn vor dem Schweigsamen sind alle Wesen gleich.

Titel & Wappen

Der Adel des Herzogtums Nordmarken

Siehe auch Adelscalendarium der Nordmarken

Der Herzog der Nordmarken

Herzog Hagrobald Guntwin vom Großen Fluss

Die Kanzlerin des Herzogs

Iseweine von Weiseprein, Die Landthauptfrau der Nordmarken und Edle von Altprein

Die Bergkönige

Tschubax, Sohn des Tuagel, Nor-II-05aBK Bergfreiheit Xorlosch

Fargol, Sohn des Fanderam, Rogmarog von Isnatosch, Nor-II-10BK Bergfreiheit Eisenwald

Die Grafen und Landgrafen der Nordmarken

Graf Frankwart vom Großen Fluss, Nor-IP Stadtmark Elenvina
Graf Ghambir, Sohn des Gruin, Nor-II Grafschaft Isenhag
Landgraf Alrik Custodias-Greifax, Nor-III Landtgft. Gratenfels
Gräfin Calderine von Hardenfels, Nor-IV Grafschaft Albenhus

Die Pfalzgräfinnen und -grafen der Nordmarken

Ratosch Sohn des Rathorn, Nor-II-06K-E1 Pfalzgrafschaft Angroschsgau
Merovahn von Mersingen, Nor-IV-05K Kaiserlich Weidleth
Gero von Schwingenbach, Nor-IV-07PG Pfalzgrafschaft Albengau

Die Barone des Herzogtums

Stadtmark Elenvina

Baronin Idra ni Bennain von Elenvina, Nor-I-01P Ratslande Klippag

Grafschaft Isenhag

Baron Liafwin von Fadersberg-Kyndoch, Nor-II-01 Baronie Kyndoch
Baron Irian von Tandosch, Nor-II-02 Baronie Tandosch
Baronin Liana Alyandera Morgenrot, Nor-II-04 Baronie Rodaschquell
Baron Rajodan von Keyserring auf Eisenstein, Nor-II-08 Baronie Eisenstein
Baron Lucrann von Rabenstein, Nor-II-11 Baronie Rabenstein


Landgrafschaft Gratenfels

Baronin Odelinde Neidenstein von der Graufurt, Nor-III-02 Baronie Nablafurt
Baronin Adula von Schnakensee, Nor-III-03 Baronie Schnakensee
Baronin Wunnemine von Fadersberg, Nor-III-04 Baronie Ambelmund
Baron Geribold von Fischwachttal, Nor-III-05 Baronie Tommelsbeuge
Baronin Vea Timerlain, Nor-III-06 Baronie Vairningen
Baronin Fedora von Firnholz, Nor-III-07 Baronie Firnholz
Baron Hal Praiodan Tsafelde von Urbeltor, Nor-III-08 Baronie Urbeltor
Baronin Iriane Madalin von Kranick zum Kranickfluchs, Nor-III-09 Baronie Kranick
Baronin Thalissa von Rickenhausen, Nor-III-11 Baronie Rickenhausen
Baronin Melinde Eberwulf von Tannwirk, Nor-III-12 Baronie Witzichenberg
Baronin Selinde Tsasalda von Schweinsfold, Nor-III-13 Baronie Schweinsfold
Baronin Jaslindis von der Graufurt zu Riedenburg, Nor-III-14 Baronie Riedenburg
Baron Lechdan von Schwertleihe-Weiseprein, Nor-III-15 Baronie Schwertleihe
Baron Roklan Boromar von Leihenhof, Nor-III-16 Baronie Galebquell
Baron Wolfhold von Streitzig, Nor-III-17 Baronie Orgils Heim
Baronin Grimberta Haugmin vom Großen Fluss und vom Berg, Nor-III-18 Baronie Berg
Baronin Praiodara von Wolfsstein, Nor-III-20 Baronie Wolfsstein
Baron Gernot von Schnepfenraeupel, Nor-III-21 Baronie Ludgenfels
Baronin Tsaja vom Berg, Nor-III-22 Baronie Meilingen
Baron Kunibald von Trappenfurten, Nor-III-23 Baronie Trappenfurten

Grafschaft Albenhus

Baron Jost von Sturmfels-Maurenbrecher, Nor-IV-02 Baronie Hlûthars Wacht
Baronin Odrud von Gernebruch, Nor-IV-03 Baronie Gernebruch
Baron Caralus von Kaldenberg, Nor-IV-04 Baronie Kaldenberg
Baronin Gundela von Liepenstein zum Liepenstein, Nor-IV-06 Baronie Liepenstein

Unterkategorien

Diese Kategorie enthält die folgenden 11 Unterkategorien (11 insgesamt):

A

B

E

G

H

J

K

N

P

R

Seiten in der Kategorie „Adel“

Folgende 200 Seiten sind in dieser Kategorie, von 359 insgesamt.

(vorherige Seite) (nächste Seite)
(vorherige Seite) (nächste Seite)